Leitsatz

  1. Ein Recht an einem Namen oder an einem Zeichen kann auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht warenzeichen- bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).
  2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage i.S. v. § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gem. § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden KSt-Bescheide in Bestandskraft erwachsen sind.
 

Sachverhalt

K war als Kommanditist zu 55 % an einer KG beteiligt.

K hatte der KG erlaubt, den Namen "X" zu nutzen. Zum 01.01.1988 wurde die KG in eine AG umgewandelt. Die AG setzte das Vermögen mit dem Buchwert der KG per 31.12.1987 an. Die KG begehrte für 1987 eine Zuschreibung, um eine Umwandlung zu Teilwerten zu erreichen. Das wurde bestandskräftig abgelehnt.

1996 veräußerte K die Aktien; an der AG war er in den letzten 5 Jahren nicht mehr wesentlich beteiligt. Das Finanzamt nahm aber einen steuerpflichtigen Gewinn an. Dagegen klagte K erfolglos vor dem FG.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Es ist noch zu klären, ob das Namensrecht "funktional wesentlich" war. Daraus, dass die AG eine Sacheinbringung angenommen hatte und deren Steuerfestsetzungen bestandskräftig waren, lässt sich nicht ableiten, dass der Tatbestand der §§ 20, 21 UmwStG 1995 automatisch erfüllt ist.

 

Hinweis

Die steuerneutrale Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft erfordert den Übergang aller wesentlicher Betriebsgrundlagen, auch der immateriellen Wirtschaftsgüter ungeachtet ihrer Bilanzierungsfähigkeit.

Entscheidend ist allein, ob das Recht funktional für den Betrieb wesentlich ist. Unterbleibt dessen Einbringung, scheidet eine Buchwertverknüpfung aus.

Bilanziert die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen (fälschlich) mit dem Buchwert, dann gründet darauf die Fiktion des Veräußerungsgewinns in § 21 Abs. 1 UmwStG 1995.

Der Buchwertansatz bewirkt aber nicht, dass § 21 UmwStG 1995 im Hinblick auf die Besteuerung des Einbringenden unabhängig davon anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage vorgelegen hat. Daran ändert auch § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006) nichts:

  • Danach gilt der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Anteile. Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bemessung des Veräußerungspreises bei dem Einbringenden grundsätzlich zu prüfen ist, ob der von der übernehmenden Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist.
  • Jedoch setzt die Verknüpfung der Wertansätze voraus, dass der Grundtatbestand einer Sacheinlage tatsächlich vorliegt. Ist das nicht der Fall und hat deshalb gar kein Bewertungswahlrecht bestanden, dann kann der unzutreffende Buchwertansatz in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nicht dazu führen, dass die spätere Veräußerung der Anteile für den Einbringenden den Steuertatbestand des § 21 UmwStG 1995 auslöst.
 

Link zur Entscheidung

BFH, 16.12.2009, I R 97/08.

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