Leitsatz

  1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.
  2. Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.
 

Sachverhalt

B hatte seine Praxis in eine mit dem Kläger K gegründete GbR eingebracht. Einnahmen und Ausgaben sollten hälftig geteilt werden. Für die Hälfte des Patientenstamms und der Praxiseinrichtung zahlte K an B 200.000 DM. Die GbR behandelte diesen Betrag als Anschaffungskosten der Praxiseinrichtung (50.000 DM) sowie des Praxiswerts (150.000 DM) und setzte die daraus resultierende Abschreibung im Gesamthandsbereich an. Das FG rechnete die Abschreibung allein K zu. Der BFH wies die Revision des B zurück.

 

Entscheidung

K hat seine Beteiligung an der GbR entgeltlich von B erworben Die Abschreibung steht in voller Höhe K zu, soweit sie darauf entfällt, dass er für den Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis gezahlt hat. Gleiches gilt für die Abschreibung auf den von K erworbenen Praxiswert. Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand, sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des K zu erfassen.

 

Hinweis

Schließen sich zwei Freiberufler wie hier zusammen, so könnte man dies als Einbringung betrachten. So einfach liegen die Dinge jedoch nicht. Bei einer Einbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden werden die Tatbestände "Veräußerung" und "Einbringung von Betriebsvermögen" verknüpft. Zahlt der künftige Mitgesellschafter für die Einbringung ein Entgelt, stellt der Vorgang im Verhältnis der Gesellschafter eine Veräußerung dar. Diese Wertung hat für die Besteuerung des Veräußerers und des Erwerbers Bedeutung. Der zuzahlende Gesellschafter erwirbt wirtschaftlich betrachtet letztlich gegen Entgelt einen "abgespaltenen" Mitunternehmeranteil und damit anteiliges Gesamthandseigentum an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern. Soweit seine Aufwendungen die übergehenden Buchwerte übersteigen und als Anschaffungskosten für die Anteile an den Wirtschaftsgütern anzusehen sind, sind sie in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz zu aktivieren. Entsprechendes gilt für die Aufstellung einer Ergänzungsrechnung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 24.06.2009, VIII R 13/07.

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