Leitsatz (amtlich)

Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Mietwohngrundstücke, aus denen sie als Vermieterin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das Finanzamt berücksichtigte Schuldzinsen für von den Klägern gemeinsam aufgenommene Darlehen als Werbungskosten, lehnte es hingegen ab, weitere Schuldzinsen als Werbungskosten der Klägerin abzuziehen, weil insoweit alleiniger Schuldner der betreffenden Darlehen der Kläger war. Die Klägerin hatte für diese Darlehen lediglich Bürgschaften übernommen und ihre Grundstücke mit Grundschulden belastet. Für beide Häuser unterhielt der Kläger gesonderte Girokonten (sog. Hauskonten), auf denen die Darlehensbeträge gutgeschrieben und von denen die Kosten des jeweiligen Hauses einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen für alle Darlehen bezahlt wurden. Auf diese Konten flossen auch die Mieteinnahmen der Klägerin. Das FG gab der Klage statt. Der alleinverdienende Kläger habe die von ihm bezahlten Zinsen der Klägerin zugewendet, so dass diese sie als Werbungskosten geltend machen könne. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage teilweise ab.

 

Entscheidungsgründe

Zu Unrecht hat das FG aufgrund der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger auch solche Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten der Klägerin abgezogen, die der Kläger für von ihm im eigenen Namen aufgenommene Darlehen bezahlt hat. Da die Einkommensteuer an die persönliche Leistungsfähigkeit an-

knüpft, kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Drittaufwand), so können die Aufwendungen des Dritten im Falle der Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet[1]. Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die einem von ihnen gehört, "aus einem Topf", d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind[2], so sind diese Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld[3].

Die vorstehenden Rechtssätze sind aber auf Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein Ehegatte allein zur Finanzierung der Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen hat, nicht übertragbar. Denn dann leistet der Nichteigentümer-Ehegatte als alleiniger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlungen für eine bürgerlichrechtlich allein ihn treffende Verbindlichkeit. Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln ("aus einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat[4]. Ein Werbungskosten-Abzug der Zinsen bei dem Eigentümer-Ehegatten scheidet somit aus, und zwar selbst dann, wenn der Eigentümer-Ehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und seine Immobilie mit Grundpfandrechten belastet hat[5].

Bezahlt hingegen der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene und verwendete Darlehen tatsächlich selbst getragen. Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des anderen Ehegatten überweist, dass dieser daraus die von ihm geschuldeten Schuldzinsen entrichten soll[6].

Sind die Darlehen für die Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf d...

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