Leitsatz

Der Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 17.9.2002, IX R 68/98 (BStBl II 2003, S. 21 = INF 2003, S. 1) wird aufgehoben.

 

Sachverhalt

Der IX. Senat hatte dem Großen Senat mit seinem Vorlagebeschluss nach § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?"

Der IX. Senat bejaht diese Rechtsfrage, weicht mit seiner Auffassung indes von der Rechtsprechung mehrerer Senate ab. Nur der II. und XI. Senat, nicht aber der III., IV. und X. Senat hatten der Abweichung zugestimmt. Das BMF ist gemäß § 122 Abs. 2 FGO dem Verfahren beigetreten und hat sich der Auffassung des vorlegenden Senats angeschlossen. Darauf haben auch der III., IV. und X. Senat der Abweichung von ihrer Rechtsprechung zugestimmt.

 

Entscheidung

Durch diese Zustimmung sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Anrufung des Großen Senats nicht mehr gegeben. Deshalb hat der IX. Senat den Vorlagebeschluss aufgehoben. Damit ist aber noch keine Entscheidung in der Sache getroffen. Mit ihr dürfte bald zu rechnen sein.

 

Praxishinweis

Der Rechtsanwender darf davon ausgehen, dass der IX. Senat seine im Vorlagebeschluss dargelegte Auffassung beibehalten wird. § 108 AO ist dann auf die Berechnung der Dreitagefrist anwendbar. Das wird nach Zustimmung der anderen Senate sowie des BMF einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung werden und zur Rechtsklarheit beitragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 23.09.2003, IX R 68/98

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