Leitsatz

  1. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
  2. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.
  3. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.
  4. Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes.
 

Sachverhalt

M und F werden zusammen veranlagt. M arbeitet seit 1.11.2007 in T, wo ab dem 1.12.2007 eine 165 qm große Wohnung angemietet wurde. F zog am 10.2.2008 nach. Die bisherige Wohnung wurde aufgegeben. M setzte die Miete für die Wohnung in T für Januar und Februar 2008 als Werbungskosten an. Das Finanzamt berücksichtigte als doppelte Haushaltsführung nur anteilig Kosten für 60 qm. Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf, damit das FG im zweiten Rechtsgang die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen anhand folgender Rechtsgrundsätze prüfen kann: Die Miete kann für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag der Familie und für die neue Wohnung bis zum Umzugstag der Familie zu umzugsbedingten Werbungskosten führen. Vice versa gehören die Wohnkosten, soweit sie anteilig auf die von der Familie jeweils bewohnte Wohnung entfallen, zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten. Soweit für die frühere Wohnung noch Miete zu zahlen ist, wird diese umzugsbedingt geleistet. Sie ist steuerlich zu berücksichtigen, allerdings zeitlich begrenzt auf die ordentliche Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses. Nur solange gründet der Aufwand für zwei Wohnungen auf dem beabsichtigten berufsbedingten Familienumzug.

Dem steht nicht entgegen, dass die neue Wohnung vor dem Familiennachzug von dem Steuerpflichtigen bereits im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Denn in diesem Fall verdrängt die doppelte Haushaltsführung den allgemeinen Werbungskostenabzug nicht. Die Unterhaltung zweier Wohnungen dient der Familienzusammenführung. Solche Mietaufwendungen fallen nicht unter die doppelte Haushaltsführung.

Dem steht auch nicht entgegen, dass derartige Mietaufwendungen nicht erstattungsfähig sind. Die Erstattungsfähigkeit nach § 8 BUKG ist kein Rechtsmaßstab, sondern allenfalls ein Indiz für die steuerliche Abzugsfähigkeit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 13.7.2011, VI R 2/11.

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