Das steht im Urteil

Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

 

Der Hintergrund

Im Streitfall ging es um einen nicht verheirateten Steuerzahler (A), der seit 1988 in X nicht selbstständig tätig ist und dort in einer gemieteten Wohnung lebt. Seine – ebenfalls nicht selbstständig tätige – Lebensgefährtin (B) wohnte in Y, wo sie auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes im Oktober 1996 zunächst blieb. Im Juli 1997 bezog B zusammen mit dem Kind eine Wohnung in Z. – Im Streitjahr (1998) fuhr A an den Wochenenden regelmäßig nach Z. Nachdem sich für B im September 1998 die Möglichkeit eröffnet hatte, ab Mai 1999 wieder für ihren früheren Arbeitgeber tätig zu werden, verlegte A im Oktober 1998 seinen Hauptwohnsitz von X nach Z in die Wohnung der B. Seine Wohnung in X behielt er als Zweitwohnung bei. – A wollte die in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.1998 entstandenen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit behandelt sehen, hatte damit aber keinen Erfolg.

 

Die Meinung des BFH

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer "aus beruflichem Anlass" begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind nach dem Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG) Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, "wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt". – Heiratet ein Arbeitnehmer und gründet er neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort mit seinem Ehegatten einen Hausstand an einem anderen Ort, so liegt der unmittelbare Anlass für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte in der Eheschließung und demnach im privaten Bereich. Der BFH nimmt nur ausnahmsweise eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung dann an, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen. Diese Rechtsprechung wurde auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften bisher nicht übertragen. Mit der Entscheidung im Streitfall hat der BFH nunmehr zwar grundsätzlich anerkannt, dass die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beruflich veranlasst sein kann, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Im Streitfall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, da A erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt hatte. In einem solchen Fall hält der BFH die Begründung des Familienhausstands außerhalb des Beschäftigungsortes für privat veranlasst.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.3.2007, VI R 31/05

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