Nießbraucher können eine oder mehrere bestimmte natürliche oder juristische Personen sein.

Eigentümernießbrauch

Die Zulässigkeit der originären Bestellung eines Eigentümernießbrauchs an Grundstücken war bislang umstritten. Doch nach Meinung des BGH[1] kann der Grundstückseigentümer einen Nießbrauch für sich selbst bestellen: Wie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit könne auch bei einem Nießbrauch ein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers bestehen, es zunächst als Eigenrecht entstehen zu lassen. Das zeige sich insbesondere bei einer beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt. Eine vorherige, von dem Eigentümer selbst geschaffene dingliche Sicherung der ihm verbleibenden Nutzungsbefugnis bietet erhebliche Vorteile gegenüber dem nur schuldrechtlichen Versprechen des Erwerbers, unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einen Fremdnießbrauch zu bestellen. Die Wirksamkeit eines Eigentümernießbrauchs ist auch nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses an dessen Bestellung im Einzelfall abhängig.

Gesamtberechtigung

Ein Nießbrauch kann nach überwiegender Meinung auch für mehrere als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB bestellt und als solches im Grundbuch eingetragen werden.[2] Gleiches gilt für Anteilsverhältnis in Bruchteilen zu je ½. Ob dies auch für eine "Mitberechtigung gemäß § 432 BGB" zutrifft, ist umstritten.[3]

Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.[4]

[2] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 14.11.2011, 20 W 439/10, NJW-RR 2012 S. 785 m. w. N.; kritisch dazu Böttcher, NJW 2013 S. 2805, 2808.
[3] Dazu OLG München, Beschluss v. 25.6.2009, 34 Wx 40/09, NJW 2009 S. 3310; Böttcher, a. a. O.
[4] BGH, Urteil v. 6.3.2020, V ZR 329/18, DNotZ 2021 S. 275; dazu Forschner, MittBayNot 2021, S. 359.

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