Neue Situation

Bei der Bestellung eines Wohnungsrechts im Rahmen eines Altenteilsvertrags sollte auch der Fall bedacht werden, dass der Berechtigte zum Pflegefall wird und die Wohnung verlassen muss. Andernfalls ist der Streit vorprogrammiert, ob und inwieweit der Übernehmer der Altenteilsleistungen frei geworden ist. Dabei geht es häufig um den Wegfall der zugesicherten Pflegeleistungen.

Vertragsauslegung

Die Beteiligten eines Übergabevertrags sind bei dessen Abschluss meist davon ausgegangen, der Übergeber könne im Alter zu Hause gepflegt werden, und haben deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzugs in ein Pflegeheim getroffen. Es ist dann eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.

Geld statt Pflege

So ist der Vertrag im Fall der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung des Berechtigten in einem Pflegeheim dahin auszulegen, dass an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen nunmehr Zahlungsverpflichtungen treten, die den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen.[1]

Dabei ist allerdings zu differenzieren: Sind die Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabevertrags übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Übernehmer hierfür eine Hilfskraft engagiert und bezahlt, zählt das Entgelt für die Hilfskraft zu den infolge des Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen. Dagegen tritt an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien vom Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, kein Zahlungsanspruch des Übergebers.[2]

Rücktritt von Grundstücksübertragung?

Schwierigkeiten können bei der Durchführung von Altenteilsverträgen auftreten, bei denen der Grundbesitz Zug um Zug gegen Bestellung eines Wohnrechts nebst lebenslänglicher Pflege übereignet wird: Die Vorenthaltung des Wohnrechts bei einem Streit über den Umfang der übernommenen Pflegeverpflichtung kann zum Rücktritt vom Grundstücksübertragungsvertrag berechtigen.[3]

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