Auch bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird häufig über den zulässigen Inhalt gestritten.

 
Praxis-Beispiel

Zulässiger Inhalt

So ist Voraussetzung für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nur, dass der Berechtigte das Grundstück lediglich in einzelnen, näher bezeichneten Beziehungen nutzen darf. Er ist nicht erforderlich, dass daneben für den Eigentümer noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks bestehen bleiben muss.[1]

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann mit dem Inhalt bestellt werden, dass der Berechtigte hinsichtlich einer einzelnen näher bezeichneten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus berechtigt ist, diese im eigenen Namen zu Wohnzwecken an beliebige Dritte zu vermieten und den Mietzins zu vereinnahmen.[2]

Soll zur dinglichen Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrags dem Energieunternehmen gestattet werden, auf dem Grundstück eine Heizungsanlage zur Versorgung der dort befindlichen Gebäude zu betreiben, und dem Grundstückseigentümer verboten werden, zu demselben Zweck Anlagen zur Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und Warmwasserbereitung zu betreiben oder durch Dritte errichten und betreiben zu lassen oder diese Nutzenergien von Dritten zu beziehen, so stellt dies keine als beschränkte persönliche Dienstbarkeit unzulässige Bezugsbindung dar.[3]

Auslegungsregel

Für den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht in § 1091 BGB eine Auslegungsregel, wonach sich deren Umfang im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten bestimmt. Die Bestellung setzt damit ein rechtsschutzwürdiges Interesse voraus.[4]

Grundstücksbelastungen, die niemandem einen Vorteil bringen können, sind daher unzulässig und nicht eintragungsfähig. Dies gilt etwa, wenn sich die Berechtigung schon aus dem Gesetz ergibt, wie z. B. bei der Pflicht zur Duldung eines Überbaus nach § 912 Abs. 1 BGB.[5]

Die Auslegungsregel kann nur im Zweifel herangezogen werden, also nicht etwa, um einen in der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde zu unbestimmt beschriebenen Zweck zu konkretisieren.[6]

Anpassung

Bei nicht eindeutigem Inhalt der Dienstbarkeit kann auch eine Anpassung erforderlich und möglich sein: Die erforderliche Erweiterung einer gemeindlichen Kanalisation kann zu einer deutlichen Umfangserweiterung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit führen.[7]

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