Rz. 343

Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass in der Satzung für bis zu einem Zehntel je Geschäftsanteil bestimmt ist, wie auf den Geschäftsanteil nach Betrag und Zeit einzuzahlen ist (§ 7 Nr. 1 Fall 2 HS 2 GenG). Obwohl das Gesetz vom "Geschäftsanteil" spricht und damit auch mehrere Geschäftsanteile meint, gilt die zu bestimmende Quote von bis zu einem Zehntel für jeden einzelnen Geschäftsanteil.[1]

Diese Regelung ist im Gesetz so getroffen, um der Genossenschaft ein Mindestmaß an Kapital zu sichern. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass der Genossenschaft ein sich aus der Satzung ergebender Mindestbetrag an Geschäftsguthaben auch tatsächlich zur Verfügung gestellt und nicht – z. B. durch eigenwillige Stundungsregelungen – umgangen wird.

Diese Regelung betrifft grundsätzlich jeden Geschäftsanteil, also auch die freiwilligen Anteile.

Allerdings ist für die freiwilligen Anteile hierbei die Regelung des § 15b Abs. 2 GenG zu beachten.

Dort gilt die Volleinzahlungspflicht für die zuvor gezeichneten Geschäftsanteile. Eine Beteiligung mit weiteren Anteilen darf nicht zugelassen werden, bevor nicht alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. Der "zuletzt neu übernommene" ist also derjenige, auf den sich die Beteiligungserklärung bezieht.[2]

Alle Geschäftsanteile, die vorher übernommen worden sind, müssen voll eingezahlt worden sein. Wenn mehrere Geschäftsanteile übernommen worden sind, so müssen alle bis auf den letzten voll eingezahlt sein. Diese Regelung dient dem Schutz der Gläubiger einer Genossenschaft, die nicht über deren Finanzsituation und unbekannte Vereinbarungen getäuscht werden sollen.[3]

Mit der Mustersatzung 2017 wurde die Regelung zur Einzahlungspflicht von mindestens einem Zehntel nach § 7 Nr. 1 Fall 2 HS 2 GenG in § 17 Abs. 4 MS gestrichen. Hintergrund ist, dass gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 MS eine sofortige Einzahlungspflicht des gesamten Geschäftsanteils/der gesamten Geschäftsanteile vorgesehen ist. Das gesetzliche Erfordernis der 1/10-Regelung ist damit bereits erfüllt. Diese Festlegung wird mit der Fixierung der Volleinzahlungspflicht obsolet.[4] Die Einzahlungspflichten bezüglich der Ratenzahlung werden davon nicht berührt, sodass die Satzung bezüglich der Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Raten frei ist.

[1] Hillebrand/Keßler/Keßler, GenG, §§ 6, 7 Rn. 25.
[2] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 15b Rn. 9.
[3] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, a. a. O.
[4] Vgl. Fundstelle zu diesem Thema in der GdW Arbeitshilfe 80, Band 1, Mustersatzungen, Mustergeschäftsordnungen und Musterwahlordnung für Wohnungsgenossenschaften 2017, S. 16.

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