Rz. 328

Um Mitgliedern Anreize zu schaffen, freiwillige Geschäftsanteile zu zeichnen, gibt es zum einen die Möglichkeit der Verzinsung der freiwilligen Geschäftsanteile und zum anderen die der Ausschüttung einer Dividende bemessen am Geschäftsguthaben der freiwilligen Beteiligung.

Die Verzinsung stellt für das Mitglied eine Vergütung für die Übernahme freiwilliger Geschäftsanteile dar, wodurch der Genossenschaft Eigenkapital zufließen kann.

Für die Verzinsung ist eine entsprechende Satzungsregelung erforderlich (§ 21a Abs. 1 GenG). So ist es üblich, eine Festlegung des Mindestzinssatzes in der Satzung zu treffen und dem Vorstand einen Ermessensspielraum für eine höhere Verzinsung einzuräumen.

Die Berechnung der Zinsen für die Geschäftsguthaben erfolgt zwingend am Schluss des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Eine Garantieverzinsung gibt es allerdings nicht. Die Auszahlung ist nicht möglich, wenn der Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag oder einen Verlustvortrag ausweist, der nicht ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen oder Jahresüberschüsse gedeckt ist (§ 21a Abs. 1 GenG).

 

Muster: Satzungsregelung zur Verzinsung von Geschäftsanteilen

(1) Der Bilanzgewinn kann unter den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwendet werden.

(2) Der Gewinnanteil soll 6 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.

(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahrs, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.

(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

(5) Die Geschäftsguthaben auf die weiteren Geschäftsanteile i. S. v. § 17 Abs. 5 nehmen nicht an der Gewinnverteilung teil. Sie werden mit einem Satz von mindestens ___ % jährlich verzinst. Der Vorstand legt vor der Aufstellung des Jahresabschlusses den für das jeweilige Geschäftsjahr endgültig zu zahlenden Zinssatz fest. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben auf die freiwilligen Geschäftsanteile am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahrs. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs auszuzahlen, für das sie gewährt werden. Ist in der Bilanz für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der nicht ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.

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