Rz. 124

Im Rahmen einer Beendigung der Mitgliedschaft im Wege der §§ 65, 66, 67, 67a und 68 GenG ist nach der Anordnung des § 69 GenG der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 30 GenG) einzutragen. Im Fall der Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b GenG gilt dies ebenfalls für den Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie für die Zahl der weiterhin verbleibenden Geschäftsanteile (§ 69 GenG). Das Mitglied ist unverzüglich hiervon zu benachrichtigen (§ 69 GenG am Ende).

 

Rz. 125

Im Fall des Todes des Mitglieds ist der Tod sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, bei Fortsetzung mit Erben auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen (§ 77 Abs. 3 Satz 1 GenG). Die Erben des verstorbenen Mitglieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen (§ 77 Abs. 3 Satz 2 GenG).

 

Rz. 126

Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person oder Personengesellschaft durch Auflösung oder Erlöschen derselben ist ebenfalls unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen, wobei das Mitglied oder der Gesamtrechtsnachfolger hiervon unverzüglich zu benachrichtigen ist (§ 77a Satz 3 GenG).

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