Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen in den Sitzungen des Gremiums durch Beschluss bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit seiner Mitglieder. Insofern steht jedem Mitglied des Aufsichtsrats ein unabdingbares Recht auf Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung sowie ein Anspruch auf die Entscheidungsunterlagen und das Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Sitzung zu.

Schriftliche Stimmabgabe

Allerdings kann die Satzung es gemäß § 108 Abs. 3 AktG zulassen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mitwirken können, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können dabei durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Die Satzung kann es darüber hinaus auch zulassen, dass die schriftlichen Stimmabgaben von Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 AktG an Stelle verhinderter Aufsichtsratsmitglieder von diesen in Textform hierzu ermächtigt werden.[1]

Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann zudem schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse zulassen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht. Dem entspricht auch § 27 Abs. 5 der MusterS. Danach sind "schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen im Wege von Fernkommunikationsmedien ohne Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht".

Zudem hat das COVID-19-Gesetz v. 27.3.2020[2], das seitens des Gesetzgebers bis zum 31.12.2021 verlängert wurde[3], in § 3 Abs. 1 Satz 1 COVID-19-Gesetz geregelt, dass Beschlüsse der Mitglieder abweichend von § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Die Beschlussfassung innerhalb des Aufsichtsrats erfolgt nach Köpfen; Mehrstimmrechte können zugunsten eines Aufsichtsratsmitglieds nicht begründet werden. Die Aufsichtsratsmitglieder sind bei der Abstimmung nicht an Weisungen anderer Organe oder Dritter gebunden. Die Art und Weise der Abstimmung liegt folglich in der Kompetenz des Aufsichtsratsvorsitzenden. Zwar erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich im Rahmen einer offenen Abstimmung, doch kann bei Personalentscheidungen auch eine geheime Abstimmung vorgesehen werden. Die Satzung kann zudem bestimmen, dass bei Wahlen im Fall der Stimmengleichheit das Los entscheidet.

Stimmrechtsausschluss

Entsprechend § 34 BGB ist ein Aufsichtsratsmitglied allerdings vom Stimmrecht ausgeschlossen, soweit es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung eines Rechtsstreits mit ihm geht.[4] Allerdings umfasst der Stimmrechtsausschluss nicht den Kernbereich organschaftlicher Willensbildung. So besteht kein Stimmrechtsausschluss bei der Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters oder der Benennung sonstiger Funktionsträger (Ausschussvorsitzender/Schriftführer).[5] Anders verhält es sich bei der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds in den Vorstand der Genossenschaft.[6]

Gemäß § 30a Abs. 1 der MusterS dürfen ein Aufsichtsratsmitglied sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats abschließen. Dabei ist das betroffene Aufsichtsratsmitglied nicht stimmberechtigt. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von Verträgen.

Entsprechend § 30a Abs. 2 gilt Abs. 1 der MusterS auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrats oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20 % beteiligt sind oder auf sie maßgeblichen Einfluss haben.

[1] BerlKomm/Keßler § 36 f. Rn. 93 f.; Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 36 Rn. 90; Beuthien § 36 Rn. 13; Müller § 36 Rn. 92; a. A. Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 183 f.
[2] Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, BGBl. I S. 569.
[3] BGBl. I, S. 2258.
[4] BerlKomm/Keßler § 36 f. Rn. 105; Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 202; Beuthien § 36 Rn. 11; Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 36 Rn. 65.
[5] BerlKomm/Keßlerr § 36 f. Rn. 105.
[6] BerlKomm/Keßler § 36 f. Rn. 105.

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