Leitsatz

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für den Verdienstausfall eines nahen Angehörigen, der den Haushalt weiterführt, stellen keine Lohnersatzleistung dar und unterliegen somit nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

Sachverhalt

Der Ehemann erzielte als Dreher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Ehefrau war Hausfrau. Gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern waren sie bei der AOK krankenversichert. Während einer 6-wöchigen Erkrankung der Ehefrau nahm der Ehemann unbezahlten Urlaub und führte den Familienhaushalt weiter. Im Rahmen der Haushaltshilfe zahlte die AOK 4309 DM an den Ehemann. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag dem Progressionsvorbehalt.

Der BFH entschied jedoch, dass der besondere Steuersatz des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG nicht anzuwenden ist. Diesem Steuersatz, der als Progressionsvorbehalt bezeichnet wird, unterliegen Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und andere vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem SGB. Nach § 38 SGB V erhalten erkrankte Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe oder die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe. Bestimmten Angehörigen und Ehegatten werden jedoch lediglich Fahrtkosten und der Verdienstausfall erstattet. Diese Leistung erbringt die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten, der an der Weiterführung seines Haushalts gehindert ist. Auch die Erstattung des Verdienstausfalls hilfeleistender naher Angehöriger erfolgt sozialversicherungsrechtlich gegenüber dem Versicherten, der die Hilfeleistung erhält. Daraus folgt, dass die Erstattung des Verdienstausfalls beim hilfeleistenden Ehemann keine Lohnersatzleistung darstellt, weil nicht er, sondern seine Ehefrau diese Leistung erhält. Bei der Ehefrau führt die Erstattung des Verdienstausfalls ebenfalls nicht zu einer Lohnersatzleistung, da sie nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs tritt. Die Überweisung des Verdienstausfalls an den Ehemann führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es handelt sich hierbei um eine Zahlung an den Ehemann nur für Rechnung der Ehefrau.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.6.2005, VI R 109/00.

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