Leitsatz

Eine GbR, die eine Yoga-Schule betreibt, erklärte u.a. für 2006–2008 steuerfreie Umsätze i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG a.F.

Die Yogakurse führte ein Gesellschafter der GbR durch, der seit 1998 die staatliche Anerkennung als Physiotherapeut besitzt; für den verwaltungstechnischen Bereich war eine weitere Gesellschafterin zuständig.

Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung.

Der BFH lehnte eine Revisionszulassung ab. Die Fragen seien grundsätzlich geklärt:

Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG a.F. gehören zwar auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S.d. § 20 SGB V haben aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen; sie sind daher keine Heilbehandlungsleistungen i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG a.F.

Die Teilnahme an den Kursen der Klägerin war zwar teilweise von Ärzten empfohlen worden; ärztliche Verordnungen lagen nicht vor. Die Kursteilnehmer entrichteten ein von der GbR berechnetes Entgelt. Soweit Leistungen der Klägerin überhaupt teilweise von den Krankenkassen erstattet wurden, wurden sie von diesen zum Teil ausdrücklich als solche Leistungen der Prävention eingeordnet; im Übrigen lagen auch keine ärztlich verordneten Leistungen vor.

Nicht klärungsbedürftig ist danach auch die von der GbR noch aufgeworfene Frage, "ob Yoga, das als Sekundärprävention einen unmittelbaren Gesundheitsbezug aufweist, von der Umsatzsteuer befreit ist."

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 4.10.2012, XI B 46/12, BFH/NV 2013 S. 273

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