Nach § 984 BGB wird ein Schatz definiert als eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Auf den merkantilen Wert der Sache kommt es nicht an. Ausreichend ist auch ein rein wissenschaftlicher Wert etwa bei Fossilienfunden, auf die § 984 BGB entsprechend angewendet wird.[1] Für derartige Schatzfunde bestimmt § 984 BGB vorbehaltlich landesgesetzlicher Regelungen, dass das Eigentum an dem aufgefundenen Schatz zur Hälfte von dem Entdecker (Entdeckeranteil) und zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben wird, in welcher der Schatz bis zu seiner Entdeckung verborgen war (Eigentümeranteil). Unabhängig ist diese Regelung davon, ob der Finder absichtlich auf fremdem Grund nach Schätzen gesucht oder ob er etwa die den Schatz in sich schließende Sache durch eine unerlaubte Handlung an sich gebracht hat.[2] Es entsteht Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) und eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) zwischen dem Entdecker und dem Eigentümer der den Schatz bergenden Sache. Verheimlicht daher der Entdecker den Schatzfund, begeht er eine Unterschlagung (§ 246 StGB).

[1] Vgl. Grüneberg/Herrler, Kommentar zum BGB, 81. Aufl. 2022, § 984 BGB Anm. 1.
[2] Vgl. hierzu Schroeder in JZ 1989, S. 676, 678; Hönes in DÖV 1992, S. 425, 426.

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