Leitsatz (amtlich)

Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG 1990 ÄndG vom 30.6.1989.

 

Sachverhalt

Die Kläger vermieten Ferienwohnungen. Sie haben einen Vermietungsvertrag mit einer Beauftragten abgeschlossen, die die Wohnungen einheitlich und ganzjährig anbietet. In den Streitjahren 1991 bis 1993 wurden die Wohnungen - von Leerstandszeiten abgesehen - jeweils für Ferienaufenthalte mit einer Dauer bis zu vier Wochen vermietet. Die Kläger beantragten in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre eine AfA von 7 % nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG 1990 ÄndG vom 30.6.1989 (EStG). Das Finanzamt zog hingegen nur eine AfA von 5 % nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ab, da das Gebäude nicht Wohnzwecken diene. Klage[1] und Revision der Kläger blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zu Recht die Voraussetzungen der degressiven AfA von 7 % für das Gebäude der Kläger als nicht erfüllt angesehen. Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG. Ein Gebäude dient Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG, wenn es dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Diese Auslegung des Merkmals "Wohnzwecken dienen" ergibt sich aus dem der Vorschrift zugrunde liegenden Begünstigungszweck, der den Maßstab für die teleologische Auslegung der Norm bildet[2]. Durch die Einführung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mietwohnungsbau verbessert werden, um das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken und eine verbesserte Versorgung mit Mietwohnungen zu erreichen[3].

Der Abzug der degressiven Af A gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist danach entsprechend dem Begünstigungszweck der Vorschrift nur bei Gebäuden zulässig, deren Herstellung oder Anschaffung das Angebot auf dem Mietwohnungsmarkt erweitert hat. Daran fehlt es bei Gebäuden, die nicht zur Vermietung an Dauermieter, sondern zur Vermietung an Feriengäste bestimmt sind, da insoweit keine zusätzlichen Wohnungen zur Deckung eines dauernden Wohnbedarfs bereitgestellt werden.

Eine andere Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist nicht deshalb geboten, weil Ferienwohnungen durch § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG und durch § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG jeweils ausdrücklich von der dort geregelten Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums ausgenommen werden und § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG eine vergleichbare Ausnahmeregelung für Ferienwohnungen nicht enthält. Die Herstellung oder Anschaffung einer Ferienwohnung würde, sofern die Wohnung vom Eigentümer auf Dauer selbst genutzt wird, grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 10e EStG oder des EigZulG unterfallen. Der Gesetzgeber, der Ferienwohnungen eigentumspolitisch nicht als förderungswürdig ansah, musste sie daher ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Objekte ausnehmen. Dies war bei § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG hingegen nicht erforderlich, da diese Vorschrift dem Zweck der Verbreiterung des Mietwohnungsangebots dient und dieser Zweck grundsätzlich auch durch die Vermietung einer Ferienwohnung - nämlich bei Vermietung an Dauermieter - gefördert werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 14.3.2000 - IX R 8/97

[1] Vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.1996, V 559/96, EFG 1997, S. 1103
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 3.6.1997, IX R 24/96, BFH/ NV 1998, S. 155, m.w.N.
[3] Vgl. BT-Drs. 11/4688, S. 10

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