Leitsatz

Bei einem Rahmenkreditvertrag können Dauerschulden anfallen, wenn eine Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht nachweisbar ist. Die tatsächliche Laufzeit eines Darlehens richtet sich bei einer Kreditkette nach deren Verknüpfung.

 

Sachverhalt

Die Tochtergesellschaft einer Konzerngruppe führte eigene Handelsgeschäfte aus, wickelte fremde Handelsgeschäfte der Muttergesellschaft ab und führte deren Finanzierungen durch. Mit mehreren Banken unterhielt sie Rahmenkreditvereinbarungen und nahm eine Vielzahl meist kurzfristiger Darlehen nacheinander und auch nebeneinander ohne zeitliche Unterbrechung auf, die am Ende der Laufzeit entweder zurückgezahlt oder deren Laufzeiten verlängert wurden. Die Darlehensschulden bestanden länger als 12 Monate. Hinsichtlich der einzelnen Darlehen war keine Abtretung bestimmter Erlöse zwecks Tilgung vereinbart, so dass die Tochtergesellschaft über die Darlehensbeträge frei verfügen konnte. Gesichert wurden die Darlehen durch eine Garantie der Muttergesellschaft verbunden mit einer Transfergarantie einer Auslandsbank. Das Finanzamt ging von Dauerschulden aus und erhöhte den Einheitswert des Betriebs um die Hälfte der Verbindlichkeiten nach Abzug eines Freibetrags von 50000 DM und den Gewinn um die Hälfte der Dauerschuldzinsen. Hiergegen wendete sich die Tochtergesellschaft.

Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Finanzamts. Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr sind aufgrund ihrer Laufzeit Dauerschulden. Laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, werden zu Dauerschulden, wenn ihre Laufzeit 12 Monate überschreitet und eine Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht nachweisbar ist. Dies lag im Urteilsfall vor, weil die Kredite nicht einzelnen Geschäften zugeordnet wurden und keine Verpflichtung bestand, sie aus dem Verkaufserlös einzelner konkreter Geschäfte wieder zu tilgen. Außerdem betrug die tatsächliche Laufzeit mehr als 1 Jahr, denn die einzelnen Kredite sind als eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung anzusehen, weil durch deren Verknüpfung die längerfristige Nutzung der Kreditmittel gesichert war und auch in Anspruch genommen wurde. Aufgrund der Rahmenkreditverträge und der Garantieerklärung der Muttergesellschaft nahm die Tochtergesellschaft eine Vielzahl nach Art und Währung unterschiedlicher Kredite zur Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte auf. Damit dienten die einzelnen Schuldverhältnisse der dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals.

Der wechselnde Bestand der Schulden führt nicht dazu, dass nur ein Mindestbetrag als Dauerschuld anzusetzen ist. Dies gilt nur für kontokorrentähnliche Schulden, bei denen ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und deren Abwicklung festgestellt werden kann und dieser Zusammenhang bei der Abwicklung der Geschäfte auch gewahrt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 31.05.2005, I R 73/03.

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