Leitsatz

Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u. a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt ordnete eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 bei einer AG an an. Diese begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zweier Anordnungen des Finanzamts im Zusammenhang mit dem Zugriff auf gespeicherte Daten ihrer EDV-gestützen Finanzbuchhaltung. Die AG hat bestimmte Einzelkonten der Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem weigerte sie sich, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und hat stattdessen den Ausdruck der nicht freigegebenen Belege auf Papier angeboten.

Der BFH hat den Antrag der AG auf AdV der Anordnungen des Finanzamts als unbegründet abgelehnt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die AG bei der Außenprüfung verpflichtet ist, dem Finanzamt das Lesen der eingescannten Ein- und Ausgangsrechnungen des Prüfungszeitraums über ihr Computersystem per Bildschirm zu gestatten. Eine Verpflichtung der AG zur Lesbarmachung der Rechnungen folgt aus § 200 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 147 Abs. 5 Halbsatz 1 AO.

Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die AG nach § 200 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet ist, dem Finanzamt den Datenzugriff auf die bislang gesperrten Konten der Finanzbuchhaltung zu gestatten. Das in § 147 Abs. 6 AO geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung erstreckt sich auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung. Es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen