Der Begriff „Datenschutz“ umfasste zunächst auch den Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust, Veränderung und Diebstahl. Heute bezieht er sich meist auf den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.

Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich, das heißt für alle Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen gegenüber Privatpersonen. Daneben regeln die Datenschutzgesetze der Länder den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich zudem in etlichen weiteren Gesetzen, die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt ergänzend. Das BDSG regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und den anderen bereichsspezifischeren Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden.

Zitat

§ 1 Abs. 1 BDSG

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Ein wesentlicher Grundsatz des Gesetzes ist das sogenannte Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Es besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten prinzipiell verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist – das heißt, das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall – oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich) ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat (§ 13 Abs. 2 ff.).

Der Vermieter darf grundsätzlich keine Daten eines Mieters ohne dessen Zustimmung an die Sozialbehörden weitergeben, soweit keine entsprechende Vorschrift dies anders regelt. Umgekehrt gilt das Gleiche. Die einzige denkbare Vorschrift, aus der sich eventuell eine Auskunftspflicht ergibt, ist § 60 SGB II.

Zitat

§ 60 Abs. 2 SGB II

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

  1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
  2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

  1. dieser Partner,
  2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Bestehen Ansprüche auf Rückzahlung von Betriebs- oder Nebenkosten oder wurde eine Kaution gewährt, muss also gemäß § 60 SGB II dem Jobcenter darüber Auskunft gegeben werden. Sonstige Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, auch nicht gegenüber dem „Ermittlungsdienst“ des Jobcenters/des Sozialamtes. Deren Mitarbeiter haben keine staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Befugnisse und deshalb auch kein Recht, entsprechende Auskünfte zu erhalten. Schon gar nicht haben Mitarbeiter der Behörde ohne Zustimmung des ALG-II- oder Sozialhilfeempfänge...

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