Neues Verfahrensrecht

Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz dient vor allem der Durchführung der EU-Verordnung Nr. 650/2012 v. 4.7.2012 (kurz: EuErbVO) und gilt wie diese für Erbfälle seit dem 17.8.2015. Es hat jedoch auch zahlreiche Gesetze geändert.

So verlagern Art. 11 und 16 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) die verfahrensrechtlichen Vorschriften aus dem BGB in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die bisherigen Vorschriften zum Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis werden durch §§ 352 bis 352e FamFG im Wesentlichen unverändert übernommen, doch gibt es einige Neuerungen:

  • Wichtige Neuerungen zum Erbschein

    Der Erbscheinsantrag muss jetzt auch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeben (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

  • Neue Bestimmungen enthalten § 352a FamFG (gemeinschaftlicher Erbschein), § 352b FamFG (Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers), § 352c FamFG (Gegenständlich beschränkter Erbschein) und § 352d FamFG (Öffentliche Aufforderung).
  • Für den gemeinschaftlichen Erbschein sieht § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erstmals vor, dass die Angabe der Erbteile im Erbschein entfallen kann, "wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten". Hiermit soll die Nachlassverwaltung in den Fällen erleichtert werden, in denen zwar der Kreis der Miterben, nicht aber sämtliche Erbquoten feststehen.
  • Zuständigkeit

    Gemäß § 343 FamFG ist primär das Nachlassgericht am gewöhnlichen inländischen Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zuständig, hilfsweise der letzte gewöhnliche inländische Aufenthalt des Erblassers, weiter hilfsweise – bei Nachlassgegenständen im Inland – das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (mit Verweisungsmöglichkeit bei wichtigem Grund).

(Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) v. 29.6.2015 (BGBl I 1042); ausführlich dazu Zimmermann, FGPrax 2015, S. 145; Döbereiner, NJW 2015, S. 2449; Lehmann, ZEV 2015, S. 138; ferner FD-ErbR 2015, 371312)

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