Eine fristlose Kündigung ist auch dann begründet, wenn ein Hausbewohner durch den Mieter oder gar durch Angehörige des Mieters, die in der Mietwohnung leben, beleidigt wird (etwa "Du Saujude"[1]). Die Äußerung eines Mieters gegenüber einer anderen Mieterin "Kommst Du runter, Du Hure, ich mach Dich tot, Du Hure, ich bring Dich um!", rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.[2]

 
Achtung

Anders kann es jedoch dann aussehen, wenn der Ton zwischen den Mietern ohnehin einen vulgären Einschlag hat. So kommt die Kündigung eines Mieters – auch nach vorhergehender Abmahnung – bei vulgären Beschimpfungen der Nachbarfamilie dann nicht in Betracht, wenn auch diese sich gegenüber dem Mieter vulgär ausdrückt. Dann nämlich kann es dem Mieter nicht ohne Weiteres bewusst sein, dass Äußerungen und Beschimpfungen in Vulgärsprache den Hausfrieden stören könnten.[3]

Auch eine einmalige Beleidigung etwa einer älteren Mieterin, die für sich genommen kein besonderes Gewicht hat, rechtfertigt keine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.[4] Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatte die alte Dame beim Mieter sturmgeklingelt. Er hatte entnervt geöffnet und "machen Sie mal Ihre Zähne rein", "gehen Sie ins Bett" und "dann gehen Sie ins Altersheim" geäußert.

[1] AG Dortmund, Urteil v. 2.11.1994, 127 C 11283/94, DWW 1996 S. 282.
[4] LG Mannheim, Urteil v. 18.3.2013, 4 T 3/13, juris.

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