Nach der zweiten Alternative des § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB kann der Vermieter kündigen, wenn sich der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug befindet. Hierzu ist für die Wohnraummiete in § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergänzend bestimmt, dass der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Der Vermieter kann also kündigen, wenn der Mieter die Miete für den Vormonat überhaupt nicht bezahlt hat und auf die Miete für den laufenden Monat mit 1 EUR in Rückstand ist.

Dasselbe gilt für die Geschäftsraummiete, weil die hier maßgeblichen Kündigungsvoraussetzungen nicht strenger sein können als bei der Wohnraummiete.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Miete beträgt 800 EUR. Der Mieter zahlt im August 2019 lediglich einen Betrag von 400 EUR. Auch für September 2019 zahlt er wiederum nur 400 EUR.

Der Vermieter ist noch nicht berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Zwar hat der Mieter sowohl die Miete für den Monat August wie auch für den Monat September 2019 nicht in voller Höhe gezahlt. Gleichwohl aber beträgt der Rückstand nur eine Monatsmiete. Um von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen zu dürfen, muss der Mietrückstand aber eine Monatsmiete übersteigen. Im Beispielsfall wäre also ein Rückstand von 800,01 EUR erforderlich. Sind andererseits die Kündigungsvoraussetzungen gegeben, bedarf es auch hier keiner vorherigen Abmahnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen