Zusammenfassung

 
Überblick

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur vor, wenn es sich um einen abgeschlossenen und von der restlichen Wohnung abgetrennten Raum handelt. Aufwendungen für eine "Arbeitsecke" werden aufgrund der nicht vorhandenen räumlichen Trennung vom privaten Wohnraum nicht berücksichtigt.[1]

Rechtslage bis zum 31.12.2022: Für ein häusliches Arbeitszimmer konnten Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR abgezogen werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nutzten mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) personenbezogen anzuwenden (s. Abschn. 3.2.2).

Neue Rechtslage ab dem 1.1.2023: Die Möglichkeit des Abzugs der 1.250 EUR ist entfallen.

Ein Vollabzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Pauschbetrag von 1.260 EUR eingeführt. Voraussetzung ist auch hier, dass Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Der Unterschied ist nur, dass hier die Kosten nicht nachgewiesen werden müssen.

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab dem 1.1.2020 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese Pauschale wurde im Rahmen der Corona-Pandemie entwickelt und soll vor allem Arbeitnehmern zugutekommen, die kein räumliches Arbeitszimmer haben, aber aufgrund beispielsweise der Corona-Pandemie in der Wohnung arbeiten müssen. Diese Pauschale wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 erhöht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug ergeben sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (neue Fassung (n. F.), der nach § 9 Abs. 5 EStG analog für den Werbungskostenabzug anzuwenden ist.

Die Grundlage für die jetzt geltende Rechtslage ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 6.7.2010, 2 BvL 13/09, BStBl 2011 II S. 318.

Die Finanzverwaltung hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem umfangreichen Anwendungserlass Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, BStBl I 2017 S. 1320).

Jahressteuergesetz 2020 (v. 16.12.2022, BGBl 2022 I, S. 2299)

1 Die gesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Zusammenfassung

Ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass dort überhaupt eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Grundsatz

 

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den Gewinn bzw. die Einkünfte grundsätzlich nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG).

Ausnahmen

Von diesem Grundsatz gibt es 2 Ausnahmen:

  1. Voller Abzug

    Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3, 1. Halbsatz EStG).

  2. Begrenzter Abzug

    Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind jährlich bis zu einer Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG alte Fassung (a. F.). Diese Regelung kann letztmalig nur noch für die Veranlagungen des Jahres 2022 angewandt werden. Für das Jahr 2023 wurde diese Regelung gestrichen. Alternativ kann man aber jetzt die Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 EUR steuerlich geltend machen. Der Betrag entspricht genau dem Betrag, den die neue Arbeitszimmer-Pauschale ausmacht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 und Abs. 6c EStG (n. F.).

2 Vollabzug

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.

2.1 Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung

Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Finanzverwaltung definiert den Begriff wie folgt[1]:

Definition der Finanzverwaltung

"Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Diese für die Altregelung geltenden Voraussetzungen zum Mittelpunkt sind für den neu geregelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG weiterhin anzuwenden. Konkret: Wurde das Arbeitszimmer bereits vor dem 1.1.2023 vom Finanzamt nicht anerkannt, ändert sich daran bei gleichbleibenden Verhältnissen durch die Neuregelu...

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