Höchstbetrag gilt personenbezogen

Nach der bisherigen Rechtsauffassung galt die Abzugsbeschränkung objektbezogen , d.  h. bei mehreren Nutzern wurde der Höchstbetrag von 1.250 EUR insgesamt nur einmal gewährt. Nunmehr hat der BFH[1] entschieden, dass die Abzugsbeschränkung personenbezogen anzuwenden ist. Damit darf jeder Nutzende je nach Fallgruppe die seinem Anteil entsprechenden, von ihm getragenen Aufwendungen in voller Höhe oder bis zu 1.250 EUR oder überhaupt nicht abziehen.

Mehrfachgewährung bis zum Höchstbetrag

Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, gemeinsam ein Arbeitszimmer, sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen. Daraus folgt, dass die auf die jeweilige Nutzung entfallenden Kosten zunächst den einzelnen Ehegatten zuzuordnen sind. Erst dann prüft das Finanzamt, ob und inwieweit bei den einzelnen Ehegatten jeweils die Voraussetzungen für den Abzug der Kostenanteile für das Arbeitszimmer erfüllt sind oder nicht. Steht allen Nutzenden jeweils dem Grunde nach nur ein Abzug in beschränkter Höhe zu, kann jeder seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.  Eine Mehrfachgewährung ist somit jetzt möglich. Die neue Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen auch rückwirkend anwendbar. Gleiches gilt auch, wenn nur einem Nutzenden ein beschränkter Abzug zusteht und dem anderen der volle Abzug.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsames Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars

Das Lehrerehepaar G nutzt in dem ihnen gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus im Jahr 2022 einen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer. Der zeitliche Umfang ist bei beiden etwa gleich groß. Die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei beiden erfüllt. Jeder der Ehegatten kann seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten im Jahr 2022 geltend machen.

Gemeinsames Arbeitszimmer von Schriftsteller und Lehrer

H (Schriftsteller) und I (Lehrer) nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer im Jahr 2022 jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 EUR. Für H bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Er kann 2.000 EUR als Betriebsausgaben abziehen. I steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und kann daher 1.250 EUR als Werbungskosten abziehen.

2 Arbeitszimmer

Sind 2 anzuerkennende Arbeitszimmer vorhanden und nutzt jeder einen Raum im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, kann jeder Nutzende die Aufwendungen, die er getragen hat, je nach Fallgruppe unbegrenzt, bis zu 1.250 EUR oder gar nicht abziehen.

Besonderheiten bei Telearbeitsplätzen/Homeoffices

In welcher Höhe ein Arbeitnehmer die Kosten für einen Telearbeitsplatz (Homeoffice) als Werbungskosten abziehen kann, bestimmt sich anhand des zeitlichen Nutzungsumfangs des Arbeitsplatzes:

  • Fünf-Tage-Homeoffice: Sofern der Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice arbeitet und ihm im Büro des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, befindet sich sein Tätigkeitsmittelpunkt zuhause, sodass die Raumkosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Drei-Tage-Homeoffice: Sind die im Homeoffice und im Betrieb erledigten Arbeiten des Arbeitnehmers qualitativ gleichwertig und wird das Homeoffice während der überwiegenden Wochenarbeitszeit genutzt (= mindestens 3 Tage pro Woche bei Vollzeitarbeitnehmern), liegt dort der Tätigkeitsmittelpunkt, sodass die Raumkosten ebenfalls in vollem Umfang absetzbar sind.
  • Zwei-Tage-Homeoffice: Sind die im Homeoffice und im Betrieb erledigten Arbeiten des Arbeitnehmers qualitativ gleichwertig, verbringt der Arbeitnehmer in seinem Homeoffice aber weniger Zeit als in seinem Betrieb (= nur 1 bis 2 Tage pro Woche bei Vollzeitarbeitnehmern), liegt sein Tätigkeitsmittelpunkt an seinem betrieblichen Arbeitsplatz, sodass kein unbeschränkter Raumkostenabzug für das Homeoffice möglich ist. Die Kosten dürfen aber beschränkt bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Homeoffice-Tagen im betrieblichen Büro zu arbeiten.[2]

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