Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Finanzverwaltung definiert den Begriff wie folgt[1]:

Definition der Finanzverwaltung

"Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Diese für die Altregelung geltenden Voraussetzungen zum Mittelpunkt sind für den neu geregelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG weiterhin anzuwenden. Konkret: Wurde das Arbeitszimmer bereits vor dem 1.1.2023 vom Finanzamt nicht anerkannt, ändert sich daran bei gleichbleibenden Verhältnissen durch die Neuregelung nichts."

Qualitativer Schwerpunkt

Der qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen muss im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Dabei kommt es auf die Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen an. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus.[2]

Lässt sich der "qualitative" Mittelpunkt der Tätigkeit nicht feststellen, scheidet ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen aus. Ab 2023 scheidet der gesamte Abzug aus.[3]

Tätigkeit im und außerhalb des Arbeitszimmers

Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, so liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird.[4]

Alle Tätigkeiten sind einzubeziehen

In die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, sind alle zu (einkommensteuerpflichtigen und einkommensteuerfreien) Einnahmen führenden Tätigkeiten einzubeziehen. Die Regelung umfasst somit auch ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. ehrenamtliche Frauenbeauftragte der Gemeinden, Übungsleiter), für die ein steuerfreier Aufwandsersatz geleistet wird. Von untergeordneter Bedeutung – und daher bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung außer Betracht bleibend – sind Tätigkeiten, deren Mittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt und die zusammen nicht mehr als 10 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ausmachen.[5]

Mehrere Tätigkeiten

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind grundsätzlich folgende Fallgruppen zu unterscheiden:[6]:

  • Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Die gesamten Aufwendungen können als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Alternative Homeoffice-Pauschale

    Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. Die Folge daraus ist, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich nicht abziehbar sind. Hier besteht aber die Möglichkeit, zumindest die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend zu machen.

  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Auch hier können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden. Aber auch hier besteht die Möglichkeit zur Anwendung der Homeoffice-Pauschale.

Nachweismöglichkeit des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.[7]

Pensionist

Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Pension), die nach Erreichen einer Al...

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