Zusammenfassung

 
Überblick

Wer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Erfolg in seiner Steuererklärung geltend machen will, muss sich zuvor mit den Voraussetzungen für die Anerkennung vertraut machen. Nicht jeder Raum in der eigenen Wohnung, der für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird, ist in den Augen des Finanzamts ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechts.

Bedeutsam ist die Unterscheidung Arbeitszimmer (Büro) und andere beruflich/betrieblich genutzte Räume (z. B. Praxis, Lager).

Von erheblichem Interesse für den Steuerzahler ist häufig die Antwort auf die Frage: "Darf ein Finanzbeamter das Arbeitszimmer besichtigen?"

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind die §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b a. F., 9b Abs. 5 und 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 6b und c EStG n. F. ab 1.1.2023).

Die Finanzverwaltung hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mehrfach ausführlich Stellung genommen, zuletzt im BMF-Schreiben v. 6.10.2017, BStBl 2017 I S. 1320, in dem auch die neuere Rechtsprechung des BFH eingearbeitet wurde.

Steuerentlastungsgesetz v. 23.5.2022, BGBl 2022 I Nr. 17

Jahressteuergesetz 2020 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, S. 2299

 
Die häufigsten Fallen
  1. Wird das Arbeitszimmer zu mehr als 10 % für nicht berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt, sind die Aufwendungen nach der Rechtsprechung insgesamt nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
  2. Das Arbeitszimmer muss räumlich getrennt von den übrigen Räumen sein und einen eigenen Zugang haben.
  3. Nicht beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände gefährden die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers.

1 Begriff "häusliches Arbeitszimmer"

1.1 Definition durch Rechtsprechung

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um einen Begriff, der durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geprägt worden ist. Der Gesetzgeber hat mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geschaffenen Regelung den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers in der durch die Rechtsprechung geprägten Bedeutung aufgegriffen und übernommen.

Nach der Definition des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer i.  S.  d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (alte und neue Fassung, abgekürzt "a. F. und n. F.") ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient.[1] Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.

Der Raum muss vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich.[2]

Büro ist typisches Arbeitszimmer

Das typische Arbeitszimmer wird regelmäßig ein büromäßig ausgestattetes Zimmer sein, und das prägende Möbelstück dieses Zimmers ist der Schreibtisch.

Archivraum

Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen.[3]

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume.[4]

Arbeitszimmer im Keller

Dementsprechend kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, der büromäßig ausgestattet ist und entsprechend genutzt wird, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (a. F. und n. F.). Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit, das Haus über eine Terrassentür zu verlassen und so einen als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, spricht für die Einbindung des Kellerraums in die häusliche Wohnsphäre.[5]

Mehrere Zimmer

Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Dass diese ggf. für unterschiedliche Einkunftsarten genutzt werden, führt nicht dazu, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich nicht a...

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