Leeres Konto?

Bei Trennung der Ehegatten entsteht häufig auch Streit über ihre Konten. Meist geht es darum, welchem Ehegatten ein Konto zusteht und wer über Kontenguthaben (bis) wann verfügen darf. Wie werden unberechtigte Abbuchungen ausgeglichen?

Kontoart

Für die rechtliche Behandlung von Konten ist zunächst entscheidend, wer Kontoinhaber und wer verfügungsbefugt ist. Zu unterscheiden sind Einzelkonten von Gemeinschaftskonten. Einzelkonten, um die es hier geht, ermöglichen zunächst nur den Zugriff durch den kontoinnehabenden Ehegatten. Der andere Ehegatte darf dann nicht über den Saldo verfügen. Regelmäßig sind aber bei Einzelkonten Vollmachten vorhanden, die dem Ehegatten, der nicht Inhaber des Kontos ist, Verfügungen über den Haben-Saldo ermöglichen. Sodann sind die echten von den unechten Einzelkonten zu unterscheiden.

"Echtes" Alleinkonto

Existiert ein Alleinkonto, so kann (und darf) der andere Ehegatte hierauf nicht zugreifen. Regelmäßig wird zwar eine Kontovollmacht insoweit erteilt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Überziehungen ohne besondere Bevollmächtigung nicht von einer einfachen Bankvollmacht umfasst sind. Es ist also auf den genauen Wortlaut der Vollmachten zu achten.

Erlöschen der Vollmacht

Ist eine wirksame Vollmacht erteilt, so stellt sich die Frage, ob nach Trennung der Eheleute diese (im Innenverhältnis) noch wirksam oder aber entfallen ist. Vereinbarungen über Vollmachten zwischen Ehegatten dienen also im Regelfall der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und haben in dem Zusammenleben der Ehegatten ihre Geschäftsgrundlage. Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Partner ihr Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. In der Regel erlischt daher die Vollmacht mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Ersatzpflicht des Verfügenden

Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den Willen des anderen von dessen Konto unter Ausnutzung einer noch nicht widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen zuzuführen, kommt eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) in Betracht. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs wird nicht dadurch eingeschränkt, dass ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Wenn die Forderung an dem dafür maßgeblichen Stichtag bereits bestanden hat, ist sie allerdings beim Gläubiger als Aktivposten und beim Schuldner im Debet zu berücksichtigen.

Beweislast

Bei Abhebungen von Konten mittels einer Vollmacht des Kontoinhabers muss – abweichend von dem sonst bei § 812 BGB geltenden Grundsatz – derjenige, der die Abhebung tätigt, den behaupteten Rechtsgrund für die Abhebung beweisen.

"Unechtes" Alleinkonto

Denkbar ist aber auch, dass ein Konto lediglich auf den Namen eines Ehegatten angelegt wird und beide Ehegatten gemeinsam ausdrücklich oder konkludent eine Zweckbindung dahin vornehmen, dass das Kontoguthaben ihnen gemeinschaftlich zustehen soll. Zwischen den Ehegatten liegt dann im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Im Innenverhältnis steht dann der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank den Eheleuten im Zweifel zu gleichen Anteilen zu (§ 742 BGB). Auf die Einzahlungsquote kommt es dann nicht an. Bei der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten an der Guthabensforderung ist aber Zurückhaltung geboten.

(Im Einzelnen dazu Krumm, NZFam 2015, S. 841)

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