Ein Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund

  • einer psychischen Krankheit oder
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger muss dabei die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung feststellen, d. h. das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.

Aber: Ein entsprechender medizinischer Befund rechtfertigt allein noch keine Bestellung eines Betreuers. Daher muss als weitere Voraussetzung für eine Betreuung die "Unfähigkeit des Betroffenen zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen" gegeben sein. Die festgestellten Beeinträchtigungen müssen also dafür ursächlich sein, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.[1] Als "Ange-legenheiten" im Sinne des Betreuungsrechts kommen Rechtsgeschäfte, geschäftsähnliche Handlungen (u. a. Einwilligung in ärztliche Behandlung), Realakte (Nahrungsaufnahme, Versorgung der Wohnung usw.), die Vermögenssorge und die Personensorge in Betracht.[2]

Ein Betreuer darf aber nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ein möglicher Aufgabenkreis eines Betreuers mit besonderer Bedeutung für die Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind die "Wohnungsangelegenheiten" (s. dazu unten Ziff. 3. "Aufgabenkreise des Betreuers").

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen[3] gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (Subsidiarität der Betreuung, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Bevollmächtigte und "andere Hilfen"

Hilfe durch einen Bevollmächtigten oder einen Rechtsanwalt bzw. einen Notar, tatsächliche Hilfe durch häusliche und pflegerische Leistungen oder Essen auf Rädern.[4]

[1] Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1896 Rn. 9 m.w.N.
[2] Jürgens/Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 1896 BGB Rn. 10.
[3] Nach § 1897 Abs. 3 BGB ist das Anstalt- und Heimpersonal von der Betreuung ausgeschlossen.
[4] S. zu den "anderen Hilfen" i.S.d § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB u.a. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1896 Rn. 12.

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