Die "Betreuung" ist ein einheitliches Rechtsinstitut, das bereits seit 1992 an die Stelle der früheren gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft für Volljährige und die sog. Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist. Trotz der Regelungen zur Betreuung bestehen aber weiterhin die Vormundschaft für Minderjährige (§§ 1773 ff. BGB) und die Pflegschaft für bestimmte Personen und besondere Situationen (§ 1909 ff. BGB, insbesondere ebenfalls für Minderjährige).

Als ein staatlicher Beistand umfasst die Betreuung rechtliche Fürsorge.[1] Der Betreuer erhält deshalb die gesetzliche Vertretungsmacht für den Betreuten. Damit diesem aber möglichst viel Autonomie verbleibt, ist die Betreuung inhaltlich auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt.[2]

Die Rechtsgrundlagen für das Betreuungsrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 – 1980i sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in den §§ 271 – 311 (Verfahren in Betreuungssachen) enthalten.

[1] Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 1896 Rn. 1.
[2] Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 1896 Rn. 2.

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