Klarheit für Erben

Die Regelungen der §§ 1970 ff. BGB eröffnen dem Erben die Möglichkeit, sich Gewissheit über den Bestand von Nachlassverbindlichkeiten und die Höhe der Forderungen zu verschaffen. Hiervon wird allerdings noch selten Gebrauch gemacht. Dabei sind diese Informationen von entscheidender Bedeutung, wenn die Überschuldung des Nachlasses im Raum steht und der Erbe die Entscheidung treffen muss, ob er einen Nachlassinsolvenzantrag stellen soll.

Aufgebots­verfahren

Das entsprechende Aufgebotsverfahren ist nunmehr in §§ 454 ff. FamFG (früher §§ 989 ff. ZPO) geregelt, da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 433 FamFG). Zuständig ist hier die Nachlassabteilung des Amtsgerichts.

Aufforderung zur Anmeldung

Nach § 1970 BGB kann eine Aufforderung an alle Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen unabhängig davon ergehen, ob sie bereits bekannt sind oder einen vollstreckbaren Titel haben. Eine Ausnahme gilt für den in den §§ 1971, 1972 BGB genannten Personenkreis, insbesondere Pfandgläubiger, Gläubiger mit einem Recht zur Befriedigung aus Grundstücken i. S. d. § 10 ZVG, durch Vormerkung gesicherte Gläubiger sowie Berechtigte von Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen.

Wirkung des Aufgebots

Unterbleibt eine Anmeldung im Aufgebotsverfahren, so verliert zwar der Nachlassgläubiger seine Forderung nicht. Jedoch hat der Erbe das Recht, die Befriedigung des ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird (§ 1973 Satz 1 BGB). Der Erbe kann ferner die Aufgebotseinrede nach § 2015 BGB erheben.

Nach § 457 Abs. 1 FamFG soll das Aufgebot nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt worden ist (§§ 315 ff. InsO).

(Ausführlich dazu Holzer, ZEV 2014, S. 583 mit Antragsmuster)

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