Leitsätze (amtlich)

  1. Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs.
  2. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge (gegen BMF-Schreiben vom 1.12.1992, BStBl I 1992, 729 Tz. 9).
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten waren in den Streitjahren (1991 bis 1994) X und Y zu je 50 %. Mit schriftlichem Vertrag vom 1.7.1991 vereinbarte Gesellschafter X mit seinem Sohn A die Schenkung von 90000 DM. Einen gleichlautenden Vertrag schloss Gesellschafter Y mit seinem Sohn B. Am 9.7.1991 überwies die GmbH & Co KG. je 90 000 DM an die zu dieser Zeit 30 bzw. 37 Jahre alten Söhne der Gesellschafter. Die Söhne waren bei der Klägerin nichtselbständig tätig und bezogen Gehälter von rd. 80000 DM. Am 17. bzw. 24.7. 1991 überwiesen die Söhne die Beträge wieder an die Klägerin. Am 1.8.1991 schloss die Klägerin mit den Söhnen je einen schriftlichen Darlehensvertrag über 90000 DM. Die Darlehen waren mit jährlich 9 % zu verzinsen. Die Zinsen waren jährlich fällig. Die Darlehen wurden zunächst bis 31.12.1996 vereinbart. Die Laufzeit sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn die Darlehen nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wurden. Den Söhnen wurden Waren zur Sicherheit übereignet. Die auf die Darlehen entfallenden Zinsen zog die Klägerin als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt erkannte die Darlehen nicht an und ließ den Schuldzinsenabzug nicht zu. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die streitigen Zinsen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Darlehensverträge als solche und deren tatsächliche Durchführung entsprachen in allen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.

Ein Darlehen kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die die Eltern den Kindern zuvor geschenkt haben[2]. Die betriebliche Veranlassung eines Darlehens kann aber dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben[3]. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass in diesen Fällen im Zeitpunkt der "Schenkung" eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen Eltern und Kindern noch nicht vorliegt. Vielmehr existiert nur ein privat veranlasstes Versprechen, künftig (mit "Darlehensrückgewähr") Geldbeträge zuzuwenden. Die Zinsen sind dann keine abziehbaren Betriebsausgaben, sondern Zuwendungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG.

Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Schenkungs- und Darlehensvertrag in ein und derselben Vertragsurkunde niedergelegt sind[4]. Maßgebend ist vielmehr, ob zwischen Schenkung und Darlehen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit kann ein Indiz für die Abhängigkeit zwischen beiden Geschäften darstellen. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Finanzverwaltung, die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen sei unwiderleglich zu vermuten, wenn beide Vereinbarungen zwar in getrennten Verträgen, aber "innerhalb einer kurzen Zeit" getroffen würden[5]. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit eignet sich nicht einmal zur Begründung eines Anscheinsbeweises, also einer widerleglichen Vermutung. Richtigerweise kann nur anhand der übrigen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestimmt werden, wann die zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegende Zeit so kurz ist, dass sie als weiteres Indiz für die "steuerschädliche" Verknüpfung beider Rechtsgeschäfte zu werten ist.

Mithin hat das FG seine Entscheidung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass zwischen den Gesellschaftern und ihren Söhnen keinerlei bindende Anweisungen oder Abmachungen bestanden, die im Zeitpunkt des Geldzugangs die freie Verfügbarkeit über die geschenkten Beträge hätten hindern können. Bei der erforderlichen Wertung aller Umstände sind die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die der Rechtsprechung zur Darlehensgewährung aus Auflagenschenkungen zugrunde liegen. Dazu gehört insbesondere die Erwägung, dass Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht deshalb - entgegen § 12 Nr. 2 EStG - abziehbar sein sollen, weil sie sich bürgerlich-rechtlich formal als Darlehenszinsen darstellen[6]. Mithin hat das FG bei seiner Wertung zu Recht auch darauf abgestellt, dass im Streitfall die Söhne der Gesellschafter volljährig und wirtschaftlich unabhängig waren. Schließlich ist es revisionsrechtlich nic...

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