Darlehensgewährung an Ehegatten

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall gewährte der Ehemann seiner Ehefrau ein Darlehen zur Anschaffung und Renovierung des fremd vermieteten Elternhauses. Die Ehefrau war – wie sie selbst im Verfahren vortrug – mangels eigener finanzieller Mittel auf das Darlehen ihres Ehemannes angewiesen. Von einer Bank hätte sie mangels eines festen Arbeitseinkommens und mangels Kreditwürdigkeit kein Darlehen erhalten. Der vereinbarte Zinssatz lag zwischen 4 % und 5,35 %.

Abgeltungsteuersatz bei Kreditun­würdigkeit des Darlehensnehmer-Ehegatten gefährdet

Der Ehemann erklärte die Zinsen in der Einkommensteuererklärung als Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen (Abgeltungsteuersatz von 25 %), das Finanzamt hingegen unterwarf die Zinserträge der tariflichen Einkommensteuer. Die Eheleute seien, so das Finanzamt, "einander nahestehende Personen" im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1a) EStG. Da die Ehefrau die Zinsen im Rahmen ihrer Vermietung als Werbungskosten abziehen konnte, führe dies zum Ausschluss der Abgeltungsteuer.

Wirtschaft­liche Abhängigkeit

Die hiergegen gerichtete Klage wiesen sowohl das Finanzgericht (FG) als auch in zweiter Instanz der BFH ab. Zwar folge dies nicht daraus, dass die Ehefrau und ihr Ehemann aufgrund der Ehe "einander nahestehende Personen" (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a) EStG) sind. Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a) EStG allein deshalb, weil es sich um ein Darlehen zwischen Eheleuten handelte, verstieße gegen Art. 6 GG. Das Merkmal der "einander nahestehenden Personen" sei deshalb so auszulegen, dass zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen müsse. Da die Ehefrau mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch ihren Ehemann angewiesen war, sei sie von ihrem Ehemann wirtschaftlich abhängig gewesen. Ein derartiges wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis führe auch bei Ledigen gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) EStG zum Ausschluss der Abgeltungsteuer, sodass die Eheleute nicht schlechter gestellt sind.

Beherrschungsverhältnis

Bereits im letzten Jahr hatte der BFH über die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Zinsen aus einem Darlehen zwischen Eheleuten entschieden (BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 9/13). Dort stellte der BFH entscheidend darauf ab, dass ein "Beherrschungsverhältnis" im Sinne eines "absoluten Abhängigkeitsverhältnisses" vorliegen und "eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen" gegeben sein müsse, um die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auszuschließen. Von dieser strengen Sichtweise scheint der BFH im aktuellen Urteil abgerückt zu sein. Neben der Fremdüblichkeit sollte daher bei Ehegatten-Darlehen darauf geachtet werden, dass die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmer-Ehegatten nicht infrage steht. Anderenfalls ist jedenfalls derzeit die Anwendung des – möglicherweise günstigeren Abgeltungsteuersatzes – gefährdet.

(BFH, Urteil v. 28.1.2015, VIII R 8/14)

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