Aktuelle Rechtsprechung

Bei den Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf eine Dachlawinengefahr sind naturgemäß "schneearme" und "schneereiche" Regionen zu unterscheiden. Notfalls muss der Vermieter auch die Mietwohnung mittels Generalschlüssel betreten, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen:

Dachlawine in Duisburg

Dachlawine

Führen winterliche Witterungsverhältnisse ausnahmsweise in einem sonst eher schneearmen Gebiet (hier: Duisburg) für aufmerksame Verkehrsteilnehmer klar erkennbar zu auch auf den Hausdächern liegendem Schnee, braucht der Parkplatzmieter nicht mittels eines zusätzlichen Warnschilds auf die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, hingewiesen werden. Denn einem solchen Schild wohnt kein über das Erkennenkönnen der Gefahrenlage mit bloßem Auge hinausgehender Informationswert inne. Entsprechend braucht der Gebäudeeigentümer vermietete Hausparkplätze in einer solchen Situation auch nicht zu sperren.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2013, 10 U 18/13, NZM 2013 S. 701)

Abstürzender Eiszapfen in Passau

Eiszapfen

Der Eigentümer eines Anwesens in einer stark von Fußgängern frequentierten Zone in der Altstadt von Passau ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, Vorkehrungen gegen die Eisbildung durch Anbringung einer Schutzvorrichtung zu treffen. Die Beseitigung der Gefahrenquelle ist dem Hauseigentümer auch zumutbar, da sie nur einen geringen wirtschaftlichen Aufwand erfordert.

(OLG München, Urteil v. 28.6.2013, 1 U 4539/12)

Schneeüberhang an Wohnungsmarkisen in Aachen

Schneeüberhang

Eine Verkehrssicherungspflicht ist anzunehmen, wenn sich bereits ein Schneeüberhang gebildet hat und somit eine konkrete und erkennbare Gefahr für die Sicherheit der Passanten an den Korbmarkisen besteht. Im Rahmen dieser dem Grunde nach bestehenden Verkehrssicherungspflicht ist der Vermieter und Hauseigentümer auch verpflichtet, die betreffende Wohnung mithilfe des Generalschlüssels zu betreten und den Schneeüberhang nach und nach abzutragen.

(AG Aachen, Urteil v. 13.11.2012, 100 C 200/12, DWW 2013 S. 13)

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