Zusammenfassung

 
Begriff

In allen Bundesländern können unter bestimmten und unterschiedlich geregelten Voraussetzungen wieder Eigentümerversammlungen durchgeführt werden. Selbstverständlich aber müssen keine Eigentümerversammlungen durchgeführt werden. Abhängig von der Größe der Eigentümergemeinschaft, kann eine Versammlungsdurchführung in Ermangelung eines ausreichend großen Versammlungsraums u. U. gar nicht erfolgen. Stets ist auch zu berücksichtigen, dass nach wie vor die Regelungen des § 6 des "Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" gelten.[1]

[1] Siehe hierzu Beiträge von Elzer, "Auswirkungen der Coronapandemie im Wohnungseigentumsrecht" und Blankenstein, "Coronavirus – Eigentümerversammlungen und Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie".

1 Allgemeines

Wie die Länderübersicht in Abschnitt 2 verdeutlicht, sind in allen Bundesländern Eigentümerversammlungen wieder möglich. Einzelne Länderverordnungen sehen detaillierte Vorgaben zu Versammlungen vor, andere beschränken sich auf wenige Standards.

Ganz allgemein und losgelöst von den einzelnen Länderbestimmungen, sollten größtmögliche Sicherheitsvorkehrungen und Hygienestandards eingehalten werden. Hierzu gehören zunächst und in aller erster Linie die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, die über das Internet einsehbar sind.[1]

 
Wichtig

Zwingend einzuhaltende Mindeststandards

Unabdingbare Standards sind ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Versammlungsteilnehmern. Da Eigentümerversammlungen in aller Regel im Sitzen durchgeführt werden, muss eine Mindestfläche von ca. 4 bis 5 qm je Versammlungsteilnehmer einkalkuliert werden, wobei dies nicht alle Länderverordnungen vorschreiben.

Vereinzelt sehen die Landesverordnungen das Führen von Teilnehmerlisten vor, in denen Name, Anschrift und Telefonnummer des Versammlungsteilnehmers zur Nachverfolgung bei etwaigen COVID-19-Infektionen zu erfassen sind. Verwalter erstellen ohnehin Teilnehmerlisten von Eigentümerversammlungen, allein um die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit dokumentieren zu können. Dies allein ist noch kein datenschutzrechtlich relevanter Aspekt. Allerdings sind die Wohnungseigentümer darüber aufzuklären, dass ggf. auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Weitergabe ihrer Daten erfolgen könnte. Insoweit sollten die Wohnungseigentümer hierüber nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO aufgeklärt werden.

 

Musterschreiben: Datenschutzhinweis zur Durchführung von Eigentümerversammlungen während COVID-19-Pandemie

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WEG ________________

Hier: Datenschutzhinweise zur Durchführung der Eigentümerversammlung 2020

Sehr geehrte(r) Frau/Herr __________,

wir sind als Ihr Verwalter im Rahmen der Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen derzeit aufgrund der besonderen Ausnahmesituation mit Blick auf die COVID-19-Pandemie nach [jeweils zutreffendes Bundesland auswählen]

§ 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV (Berlin)

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SARS-CoV-2-UmgV (Brandenburg)

§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 8 Zehnte Coronaverordnung (Bremen)

§ 3 Abs. 12 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (Hamburg)

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Corona-KB-VO (Hessen)

§ 8 Abs. 3 Corona-Übergangs-LVO MV (Mecklenburg-Vorpommern)

§ 2a Abs. 1 CoronaSchV (Nordrhein-Westfalen)

§ 1 Abs. 8 Satz 1 10. CoBeLVO (Rheinland-Pfalz)

§ 3 Abs. 2 Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Saarland)

§ 1 Abs. 6 5. SARS-CoV-2-EindV (Sachsen-Anhalt)

verpflichtet, Ihren Namen, Ihre Anschrift sowie Ihre Telefonnummer für den Fall zu erfassen, dass die zuständige Landesbehörde diese Daten zur Nachverfolgung von Infektionsketten benötigt. Wir erteilen Ihnen insoweit die folgenden Hinweise zur Datenverarbeitung:

Die Erhebung und Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten dient unserer Verpflichtung aus vorerwähnter landesrechtlicher Bestimmung. Die Erhebung dieser Daten erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, deren wir wiederum aufgrund vorerwähnter landesrechtlicher Bestimmung unterliegen. Ihre Daten in der für die Behörde erstellten Teilnehmerliste sind 4 Wochen nach Beendigung der Eigentümerversammlung von uns zu löschen.

Sie haben das Recht,

  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen.
  • Gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft Ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wu...

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