Zu Beginn des Mietvertrags war an der Vorderseite des Hauses ein breiter Balkon vorhanden, der einen Abstellplatz für Blumenkästen hatte. Der Abstellplatz war nach außen durch ein Gitter zusätzlich abgesichert. Der Mieter hatte dort Balkonkästen nicht vor die Fassade gehängt, sondern auf der Brüstung innerhalb der mit den Stahlverstrebungen gesicherten Fläche abgestellt. Der Balkon wurde während der Mietzeit abgerissen und durch einen Balkon an der Hausrückseite ersetzt.

Dieser verfügte über keine gemauerte Brüstung mehr. Er bestand aus einem Stahlrohrgestänge, das bis zur Brüstungshöhe mit einer dünnen Platte verkleidet wurde. Blumenkästen konnten nur noch an dem Stahlrohrgestänge nach außen aufgehängt werden. Zu diesem Zweck übergab der Architekt dem Mieter eine Halterung. Unter dem Balkon befand sich eine Fläche, die zum Abstellen von Fahrzeugen der Hausbewohner genutzt wurde. Der Vermieter verlangte mit Erfolg, die Blumenkästen zu beseitigen.

Das Gericht führte aus: Der Grundsatz, dass auf Fensterbänken und Balkonbrüstungen Blumenkübel oder Blumentöpfe abgestellt werden dürfen, sei nicht mit dem Fall zu vergleichen, dass der Mieter an der Balkonaußenseite Blumenkästen aufhängen will, durch die darunter laufende Personen oder Fahrzeuge gefährdet werden. Insoweit trägt der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht und kann deshalb das Aufhängen von Blumenkästen untersagen. Es besteht nämlich beim Anbringen und Abnehmen der Kästen im Rahmen von Pflegemaßnahmen die Gefahr, dass die Haken nicht richtig fassen oder dass der Mieter auch einmal daneben greift und die Kästen herabfallen (LG Berlin, Urteil v. 3.7.2012, 65 S 40/12, MM 2013 S. 42 = MM 2012 S. 29 = GE 2012 S. 1098 m. Anm. Beuermann, GE 2012, S. 1066).

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