452 Schweine verendet

Ein Landwirt unterhielt mehrere Schweinemastställe. In einem war ihm die Lüftung ausgefallen. Die elektrische Überwachungsanlage, die in derartigen Fällen ein Alarm auslösen sollte, war wegen eines Defekts der Steuerplatine stumm geblieben. Der Defekt beruhte – wie der Sachverständige im Prozess feststellen konnte – auf einem Blitzeinschlag. Da der Alarm nicht ausgelöst wurde, bemerkte der Landwirt den Lüftungsausfall nicht sofort. 452 seiner Mastschweine verendeten.

Landgericht weist Klage ab

Die Feuerversicherung weigerte sich, den entstandenen Schaden (155 EUR pro Schwein plus weitere Kosten für die Entsorgung der toten Tiere) zu ersetzen. Das Landgericht gab ihr recht. Der Ausfall der Lüftungsanlage beruhe nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall.

OLG gibt der Klage statt

Die Berufungsinstanz – das Oberlandesgericht – sah dies anders. Es gab dem Kläger recht. Der Ausfall der Alarmanlage könne durchaus als Ursache des Todes der Schweine angesehen werden. Denn erst durch den Ausfall der Alarmanlage konnte der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben. Da aber der Defekt in der Alarmanlage durch einen Blitzschlag verursacht worden war und der Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zähle, müsse der Versicherer den Schaden ersetzen.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 17.12.2014, 5 U 161/13)

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