Vertragliche Übernahme

Ein Grundstückseigentümer hatte die Klägerin mit dem Winterdienst für sein Grundstück beauftragt. In dem Vertrag heißt es u. a.: "Der Auftragnehmer übernimmt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung während des winterlichen Reinigungszeitraums vom 1. November bis zum 30. April, ... die vertraglich vereinbarten Reinigungsflächen ... gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen kommunalen Satzung von Schnee- und Eisglätte freizuhalten und bei Winterglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen ...". Das vereinbarte Entgelt richtete sich nach der Maschinen- bzw. Handarbeit je Quadratmeter der vereinbarten Fläche. Für die Wintersaison 2010/2011 entrichtete der Eigentümer einen in Rechnung gestellten Teilbetrag in Höhe von rund 400 EUR nicht. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Klägerin habe an näher bezeichneten Tagen Handreinigungsarbeiten für den Weg vom Hofeingang und die Maschinenreinigung des Weges zum Fahrradständer nicht vorgenommen.

Die Zahlungsklage hatte vor Amts- und Landgericht Erfolg: Der Winterdienstvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter, sodass bei Schlechtleistung eine Minderung nicht zulässig sei.

Doch dem widerspricht der Bundesgerichtshof:

  • Werkvertragsrecht anwendbar

    Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.

  • Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, sodass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.

(BGH, Urteil v. 6.6.2013, VII ZR 355/12)

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