Erblasser als Schuldner

Stirbt der Schuldner während des laufenden Gerichtsverfahrens noch vor Rechtskraft des Zahlungstitels, müssen seine Erben es "ausbaden", wenn er keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat. Eine Nachholung durch die ihn beerbenden Rechtsnachfolger ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschied. Der Fall:

Der Vater des Erben wurde zu einer Leistung verurteilt und verstarb während des Vollstreckungsverfahrens. Er hatte es jedoch verabsäumt, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, was ihm allerdings möglich und zumutbar gewesen war. Der Erbe des Schuldners beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, was ihm der BGH verwehrt.

Erbe gebunden

Die Einstellung der Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ist möglich, wenn diese dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Weiterhin muss der Schuldner glaubhaft machen, dass er zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Versäumte es der Schuldner, obwohl es ihm möglich und zumutbar war (BGH, NJW-RR 2011 S. 705), einen solchen Schutzantrag zu stellen, ist der in seine prozessuale Stellung nachrückende Erbe hieran gebunden.

Alternativer Schutz

Ihm bleibt lediglich noch der Weg, einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO geltend zu machen. Hierzu kann er eine Vollstreckungsgegenklage erheben (§§ 781, 785 ZPO) und die materiellen Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass nachweisen. Der Vorbehalt nach § 780 ZPO kann auch während des Revisionsverfahrens nachträglich angemeldet werden. Der Erbe des Schuldners hat nicht dargestellt, dass die Vollstreckung in nachlassfremde Gegenstände droht, und auch eine behauptete Nachlassinsolvenz nicht nachvollziehbar dargelegt. Für die Einstellung der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung fehlt es somit an der Glaubhaftmachung der sie begründenden Aspekte ebenso wie an Argumenten für die behauptete Unfähigkeit, eine Sicherheitsleistung zu stellen.

(BGH, Beschluss v. 25.1.2018, III ZR 561/16, ZEV 2018 S. 267, dazu NJW-Spezial 2018 S. 232)

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