Zu hoher Bordstein?

Der Eigentümer eines 4,63 m langen und tiefergelegten Fahrzeugs mit einer Bodenfreiheit von rund 10 cm fuhr abends bei Dunkelheit in die 5 m lange Parktasche eines öffentlichen Parkplatzes. Er kam mit dem vorderen Karosserieteil seines Fahrzeugs über den stirnseitig angebrachten, 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus und beschädigte dabei die Verkleidung des vorderen Stoßfängers. Der Randstein war mit seiner Höhe so gewählt, da der Bereich hinter dem Bordstein bepflanzt werden sollte. Der Fahrer machte gegen die Gemeinde Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend. Doch seine Klage blieb letztlich ohne Erfolg.

Vorsicht bei "Überhang-Parken"!

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass der betreffende Parkplatz entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet und hergestellt worden sei. Randsteine dienten der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie seien schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum "Darüber-Fahren" oder auch nur zum "Überhangparken" mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet bzw. konzipiert. Im konkreten Fall seien die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt noch fehlenden Bepflanzung ohne Weiteres erkennbar und beherrschbar gewesen.

Überwiegendes Mitverschulden

Der BGH weist sodann darauf hin, dass den Kläger ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass daneben der Haftungsanteil der Beklagten zu vernachlässigen sei. Denn der Kläger habe gewusst, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm fuhr. Bei dieser Sachlage habe er der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen müssen. Sein Fahrzeug hätte auch ohne ein Überhangparken in der 5 Meter langen Parkbucht abgestellt werden können.

(BGH, Urteil v. 24.7.2014, III ZR 550/13, dazu NJW-Spezial 2014 S. 553)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen