Wichtige Zustellung

Fristen sind dazu da, eingehalten zu werden und dienen der Rechtssicherheit. Doch schwierig wird die Fristwahrung, wenn hierbei das Verhalten Dritter mit einzukalkulieren ist – etwa wenn sie von einer alsbald durchzuführenden Zustellung abhängt.

WEG-Anfechtungsklage

Klassischer Beispielsfall ist insoweit die Anfechtungsklage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 46 WEG): Sie muss innerhalb 1 Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. "Erhoben" wird eine Klage durch förmliche Zustellung der Klageschrift (§ 253 ZPO). Das Gericht veranlasst diese Zustellung, jedoch erst nach Einzahlung des entsprechenden Kostenvorschusses für den Prozess. Diese Einzahlung kann sich verzögern – und dann? Hier hat der Gesetzgeber einen etwas schwammigen "Puffer" eingebaut: Gewahrt ist die Frist durch die Zustellung auch dann, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt (§ 167 ZPO).

3-Wochen-Frist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt anlässlich einer solchen Anfechtungsklage dem Merkmal der "demnächst"-Zustellung einige Konturen gegeben. Hier hatte es das Gericht versäumt, zeitnah den Gerichtskostenvorschuss von dem Kläger anzufordern. Dieser hatte nicht umgehend bei Gericht nachgefragt. So verstrichen "gut" 3 Wochen. Dies war nach Ansicht des BGH unschädlich: Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens 3 Wochen nach Einreichung der Klage bzw. 3 Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.

Auf den konkreten Fall bedeutet das: Eine "statische" Betrachtung ist in solchen Fällen jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich der Kläger bei Gericht an einem Montag nach dem Verbleib der Gerichtskostenvorschussanforderung erkundigt, nachdem freitags zuvor die 3-Wochen-Frist abgelaufen war, und wenn er nach Eingang der Anforderung den Vorschuss alsbald entrichtet.

(BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 203/14, NZM 2016 S. 53)

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