Kündigung nach Zuteilungsreife

In 2 Verfahren wenden sich Kunden von Bausparkassen gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge.

Im einen Fall hatte die Kundin im Jahr 1978 einen Bausparvertrag über 40.000 DM (20.451,68 EUR) geschlossen. Der Vertrag war seit April 1993 zuteilungsreif. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag.

Im anderen Fall bestanden seit 1999 2 Bausparverträge über insgesamt 200.000 DM (102.258,38 EUR). Nachdem die Verträge mehr als 10 Jahre zuteilungsreif waren, kündigte die Bausparkasse diese.

Bausparkasse hat Kündigungsrecht

Die Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse sind wirksam.

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2016 geltenden Fassung ist auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar. Jeder Darlehensnehmer soll nach Ablauf von 10 Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife

Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts lagen hier vor. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrags das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Danach sind Bausparverträge im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Die hier erklärten Kündigungen sind daher wirksam.

(BGH, Urteile v. 21.2.2017, XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)

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