Leitsatz

Das sog. Dividendenstripping ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der A-GmbH war der Handel mit Wertpapieren für eigene Rechnung und die Tätigkeit als Börsenmakler. Im Jahr 1988 tätigte die A-GmbH verschiedene Wertpapiergeschäfte an der Börse. In 6 Fällen (nachfolgend: Geschäfte "Alt gegen Alt") kaufte sie in zeitlicher Nähe zum jeweiligen Dividendenstichtag von einem inländischen Kreditinstitut dividendenberechtigte Aktien ("cum Dividende"). Jeweils am Tag nach dem Dividendenstichtag (Ex-Tag) verkaufte sie Aktien desselben Emittenten in derselben Anzahl (nunmehr "ex Dividende"). In 42 Fällen (nachfolgend: Geschäfte "Alt gegen Jung") kaufte die A-GmbH ebenfalls in zeitlicher Nähe zum jeweiligen Dividendenstichtag Aktien "cum Dividende" und verkaufte am selben Tag noch nicht dividendenberechtigte Aktien (junge Aktien) desselben Emittenten in derselben Anzahl. In allen Fällen wurde der A-GmbH die beschlossene Dividende gutgeschrieben. Aus den Verkaufsgeschäften ergab sich jeweils ein Veräußerungsverlust. Für die A-GmbH ergab sich jeweils eine Courtage.

Das Finanzamt erkannte die insgesamt 48 Wertpapiergeschäfte nicht an. Es war der Ansicht, sowohl Erwerb und Veräußerung der Aktien als auch die Dividendenzuflüsse seien unbeachtlich. Die Anrechnung der Körperschaft- und der Kapitalertragsteuer sei zu versagen.

Der BFH akzeptiert die Gestaltung. Die von der A-GmbH im Rahmen der Geschäfte "Alt gegen Jung" sowie "Alt gegen Alt" erworbenen Aktien waren dieser an den jeweiligen Dividendenstichtagen nach § 39 AO zuzurechnen. Die A-GmbH erzielte damit als Anteilseignerin Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG 1987 i.V.mit § 8 Abs. 1 KStG 1984, die aus den beschlossenen Dividenden und der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1987 anrechenbaren Körperschaftsteuer bestehen.

Es handelt sich um die Konstellation, die bereits dem Urteil des BFH v. 15.12.1999 I R 29/97, BStBl 2000 II S. 527, zugrunde lag. Danach erlangt bei der Veräußerung von alten Aktien cum Dividende der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen, wenn er noch am selben Tag junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und anschließendem zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 20.11.2007, I R 85/05.

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