Grundbesitzwerte werden losgelöst vom Steuerfestsetzungsverfahren in einem eigenständigen Verfahren, d. h. gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie § 180 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 179 Abs. 1 AO). Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Finanzamt erteilt über die Feststellung des Grundbesitzwerts einen Feststellungsbescheid. Grundbesitzwerte sind nicht nur gesondert, sondern auch einheitlich (§ 179 Abs. 2 AO) festzustellen, wenn im Erbfall der Grundbesitz bzw. das Grundstück auf mehrere Erben, d. h. auf mindestens 2 Erben, übergeht.

Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid. Im Feststellungsbescheid wird der Grundbesitzwert bindend für das folgende Steuerfestsetzungsverfahren festgestellt. Der Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Ihm ist der Feststellungsbescheid auch bekannt zu geben (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Einwendungen gegen die Höhe des Grundbesitzwerts können nur durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden.

Feststellungszeitpunkt für die Grundbesitzwerte ist der jeweilige Besteuerungszeitpunkt (= Bewertungszeitpunkt, §§ 9, 11 ErbStG). Dies sind bei der Erbschaftsteuer der Todestag sowie bei der Schenkungsteuer der Tag der Ausführung der Schenkung. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zu beachten, dass die Verhältnisse des Erblassers oder des Schenkers an diesem Tag maßgebend sind, nicht die Verhältnisse des Erben bzw. des Beschenkten.

Der Bewertungsgegenstand richtet sich danach, was vererbt oder verschenkt wurde. Im Rahmen der Grundbesitz-Bewertung können folgende Bewertungsgegenstände auftreten:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • Betriebsgrundstücke,
  • Unbebaute Grundstücke des Grundvermögens,
  • Bebaute Grundstücke des Grundvermögens,
  • Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke,
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden und belastete Grundstücke,
  • Grundstücke im Zustand der Bebauung,
  • Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
  • oder ein entsprechender Anteil hieran.

Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, die Gebäude und sonstigen Bestandteile (z. B. Außenanlagen), das Zubehör (z. B. Mülltonnen, Heizölvorrat), das Erbbaurecht (= grundstücksgleiches Recht) sowie das Wohn- und Teileigentum (§ 176 Abs. 1 Hs. 1 BewG). Nicht zum Grundvermögen gehören Grundstücke, die dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind, sowie Betriebsgrundstücke (§ 176 Abs. 1 Hs. 2 BewG). Auch Bodenschätze sowie Betriebsvorrichtungen (Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) gehören nicht zum Grundvermögen (§ 176 Abs. 2 BewG).

Bei der Feststellung der Grundbesitzwerte ist von den tatsächlichen Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt (Todestag oder Tag der Ausführung der Schenkung) und von den entsprechenden Wertverhältnissen auszugehen (§ 157 Abs. 1 BewG).

Ergeben sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Form auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden (H 3 BewErlGV 2009).

Im Feststellungsbescheid wird festgelegt, wem die betreffende wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Dabei gilt hinsichtlich der Zurechnung des Grundbesitzes das Folgende (Abschn. 2 Abs. 2 FestErl):

  • War der Erblasser Alleineigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Grundbesitz dem Erben allein zuzurechnen.
  • War der Erblasser Alleineigentümer und geht das Eigentum auf mehrere Erben über, hat die Zurechnung auf die Erben entsprechend ihrer Erbquote zu erfolgen. Die Erbquote wird vom Erbschaftsteuer-Finanzamt ermittelt.
  • War der Erblasser Miteigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran auf einen Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, ist der Wert des vererbten Miteigentumsanteils zu ermitteln und dem Erben zuzurechnen. Die übrigen Miteigentümer werden am Verfahren nicht beteiligt.
  • War der Erblasser Miteigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran auf mehrere Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, ist der Wert des vererbten Miteigentumsanteils zu ermitteln und den Erben entsprechend der Erbquote zuzurechnen. Die übrigen Miteigentümer werden am Verfahren nicht beteiligt.
  • Geht Grundbesitz oder ein Miteigentumsanteil im Wege der freigebigen Zuwendung (Schenkung) auf einen Erwerber (Beschenkten) über, ist der Grundbesitzwert dem Beschenkten zuzurechnen.
  • Wird Grundbesitz oder ein Miteigentumsanteil an mehrere Beschenkte (gleichzeitig) verschenkt, ist für jeden Erwerber (Beschenkten) der Grundbesitzwert für seinen Miteigentumsanteil gesondert festzustellen und ihm (allein) zuzurechnen.
  • Wird Grundbesitz oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der jeweilige Grundbesitzwert dem Erben oder den Erben zuzurechnen.

Bei mehrmaligem Erwerb von Grundbesitz (oder eines Miteigentumsanteils hieran) innerhalb eines Jahrs legt das Lagefinanzamt der Wertermitt...

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