Es gibt 3 Verfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke (§ 182 Abs. 1 BewG). Die Zuordnung zu den Bewertungsverfahren erfolgt nach der jeweiligen Grundstücksart:

Das Vergleichswertverfahren gilt für Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn ein Vergleichswert vorliegt (§ 182 Abs. 2 BewG).

Das Ertragswertverfahren gilt stets für Mietwohngrundstücke. Daneben ist das Ertragswertverfahren auch für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke anzuwenden, wenn sich für diese Grundstücke eine übliche Miete ermitteln lässt (§ 182 Abs. 3 BewG). Ist zwar für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke eine tatsächliche Miete vereinbart, aber lässt sich eine übliche Miete nicht ermitteln (z. B. in Betriebsaufspaltungsfällen, H 11 BewErlGV 2009), hat eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren zu erfolgen (Abschn. 11 Abs. 3 Satz 2 BewErlGV 2009).

Das Sachwertverfahren gilt für sonstige bebaute Grundstücke (§ 182 Abs. 4 BewG). Darüber hinaus ist das Verfahren anzuwenden bei der Bewertung von Wohn-, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn für diese kein Vergleichswert vorliegt. Außerdem erfolgt eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, wenn keine übliche Miete ermittelbar ist.

 
Hinweis

Einheitliche Wertermittlung

Befinden sich auf dem Grundstück (wirtschaftliche Einheit) nicht nur Gebäude, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, sondern auch Gebäude, die nur im Sachwertverfahren bewertet werden können, erfolgt die Wertermittlung einheitlich für die gesamte wirtschaftliche Einheit nach dem Sachwertverfahren (Abschn. 11 Abs. 5 BewErlGV 2009).

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