Leitsatz

Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist.

 

Sachverhalt

Eine GbR fungierte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft. Betriebsgesellschaft war die X-GmbH. Gesellschafter der GbR waren A mit 56,53 %, B und C mit jeweils 20 % sowie D mit 3,47 %. Am Stammkapital der GmbH waren A mit 75 % und seine Ehefrau F mit 25 % beteiligt. A verstarb am 14.10.1992. Erben waren seine Ehefrau F zu 50 % sowie C und D zu jeweils 25 %. Die GbR wurde durch den Tod von A nicht aufgelöst, sondern – ebenso wie die GmbH – mit den Erben fortgesetzt. Die GmbH-Beteiligung der F wurde zunächst als Privatvermögen behandelt. Bei einer Außenprüfung der GbR vertrat der Prüfer die Auffassung, auch bei der GmbH-Beteiligung der F handele es sich seit dem Erbfall um notwendiges Sonderbetriebsvermögen II. Die GmbH-Beteiligung sei in einer Sonderbilanz der F zu aktivieren und mit 50000 DM zu bewerten, weil F im Zeitpunkt der Einlage (Erbfall) an der GmbH mit mehr als 25 % wesentlich beteiligt gewesen sei. Die GbR vertrat die Ansicht, die GmbH-Beteiligung sei mit dem höheren Teilwert zu bewerten. In der Bilanz zum 31.12.1995 nahm die GbR auf die GmbH-Beteiligung eine Teilwertabschreibung vor.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG sind Einlagen mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Sie sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist. Bei einer Betriebsaufspaltung gehören zum Sonderbetriebsvermögen II auch die von einem Mitunternehmer gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH.

Hiernach hat der durch den Erbfall verursachte Eintritt der F als Mitunternehmerin bei der GbR die Überführung der zuvor im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung in das Sonderbetriebsvermögen II im Wege der Einlage zur Folge. Der eingelegte GmbH-Anteil war mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Mit Eintritt des Erbfalls war F für Zwecke der Ermittlung der Anteilsquote nach § 17 EStG auch der gemeinschaftlich mit C und D geerbte Geschäftsanteil von 150000 DM anteilig (Anteil des Geschäftsanteils am Stammkapital 75 % x Erbquote 50 % = 37,5 %) zuzurechnen. Sie war somit wesentlich beteiligt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.6.2008, IV R 73/05.

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