Leitsatz

  1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat.
  2. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.
 

Sachverhalt

Eine KG betrieb bis 1983 vier Kaufhäuser. Drei der Geschäftsgrundstücke befinden sich in ihrem Eigentum. A und B waren als Komplementäre zu je 31,5% an der KG beteiligt. 1983 verpachtete die KG das Handelsgeschäft an eine GmbH, an der A und B zu je 50 % beteiligt waren. Im Jahr 1985 stellte die GmbH den Handel ein. Ab Januar 1986 zahlte sie keine Pacht mehr. Von April 1985 bis April 1988 vermietete die KG die in ihrem Eigentum stehenden freien Gewerbeflächen an verschiedene Gewerbetreibende mit Laufzeiten zwischen fünf und 13 Jahren. Aufgrund eines bereits Ende 1985 gefassten Beschlusses der Gesellschafter der KG trat die GmbH Anfang 1987 als alleinige Komplementärin in die KG ein, die Einlagen von A und B wurden in Kommanditeinlagen umgewandelt. Die KG erklärte durchgehend Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide und setzte für 1985 einen Aufgabegewinn von 3,14 Mio. DM an. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH hat seit 1983 zwischen der KG und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestanden, die mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit der GmbH beendet wurde. Seither waren die Betriebsgrundstücke keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr. Entfällt die sachliche Verflechtung und endet deshalb die Betriebsaufspaltung, führt das grundsätzlich zur Aufgabe des Besitzunternehmens i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG und zur Versteuerung der stillen Reserven[1]. Das gilt jedoch nicht, wenn bei dem Besitzunternehmen eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine vorübergehende Betriebsunterbrechung vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung führt die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe. Vielmehr kann auch eine Betriebsunterbrechung gegeben sein. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen.

Diese Grundsätze gelten auch bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung und zwar sowohl für die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen als auch für die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne. Bei der vormaligen Besitzgesellschaft kann eine Betriebsunterbrechung vorliegen, obwohl die Betriebsgesellschaft die werbende Tätigkeit endgültig eingestellt hat. Denn allein daraus und aus der damit verbundenen Beendigung der Betriebsaufspaltung ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat. Sie kann – personelle und sachliche Verflechtung unterstellt – ihre gewerbliche Tätigkeit als Besitzgesellschaft mit derselben oder einer anderen Betriebsgesellschaft wieder aufnehmen oder gegebenenfalls das von der vormaligen Betriebsgesellschaft ausgeübte Gewerbe selbst aufnehmen[2].

Ob der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben wurde, hängt wie bei der Betriebsverpachtung auch bei der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne letztlich von der Absicht des Steuerpflichtigen ab. Solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben wird, ist aus Nachweisgründen von der Fortsetzungsabsicht auszugehen. Die Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs außerhalb der Betriebsverpachtung setzt aber voraus, dass sämtliche für die Fortsetzung des eingestellten Gewerbebetriebs wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht entscheidend umgestaltet werden. Werden lediglich die Betriebsgrundstücke zurückbehalten, ist eine Betriebsunterbrechung nur gegeben, wenn die Grundstücke die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen[3]. Bei der Verpachtung von Grundstücken kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Pächter sie branchenfremd verwendet[4].

 

Praxishinweis

Der BFH bleibt dabei, dass die Beendigung einer Betriebsaufspaltung wegen Wegfalls der sachlichen bzw. personellen Verflechtung oder wegen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen führt. Vielmehr kann auch eine Betriebsunterbrechung gegeben sein. Dabei kommt es lediglich darauf an, ob der Steuerpflichtige die Fortführungsabsicht hat und die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitrau...

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