Die klare Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln wird in der neuen BetrSichV betont. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarktrecht entsprechen. Über die Gefährdungsbeurteilung werden ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Bestandsschutzfrage, die bei älteren Arbeitsmitteln in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet hat, wird durch die Gefährdungsbeurteilung gelöst.

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu wiederholen. Der Referentenentwurf sah hier einen Zeitraum alle zwei Jahre vor. Genaueres kann hier der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) festlegen.

 

§ 3 BetrSichV 2016

Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
  2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
  3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
  4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.

Der Arbeitgeber kann auf die Herstellerinformationen zurückgreifen, insofern sie für seinen Betrieb anwendbar sind. Unter dem Portal www.Gefaehrdungsbeurteilung.de der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) werden Hilfestellungen zu Gefährdungsbeurteilungen und Checklisten gegeben.

Portal Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die neue Betriebssicherheitsverordnung legt viel Wert auf die Gefährdungsbeurteilung als Prozess. Deshalb ist bereits bei der Beschaffung eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen – dies schützt auch vor Fehlbeschaffungen. Insbesondere sollten Geräte für den gewerblichen Einsatz geeignet sein (z. B. Staubsauger bei Reinigungsfirmen, Kaffeemaschinen in Kantinen u. Ä.)

 

§3(3) BetrSichV

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Bereits bei der Beschaffung ist nach § 3 (3) die Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, damit nicht für den spezifischen Arbeitsplatz ungeeignete Arbeitsmittel (z. B. geeignet für den gewerblichen Einsatz) angeschafft werden. Dabei ist auch die vom Hersteller vorgegebene wiederkehrende Prüffrist zu beachten, damit diese z. B. bei günstigen Importen nicht von dem üblichen Stand der Technik abweicht.

 

§ 3(8) BetrSichV 2015[1]

Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben

  1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
  2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird,
  4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) und
  5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.

Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die maßgeblichen Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen, Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen sowie die Fristen zu dokumentieren. Abweichungen von den einschlägigen technischen Regeln (Stand der Technik) und Herstellervorgaben sind immer gesondert zu begründen.

TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung, Technische Regel für Betriebssicherheit[2]

Mit der Ausgabe März 2018 wurde zu der Nummer 1111 die technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdungs...

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