Leitsatz

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH, Urteil v. 27.2.2008, XI R 50/07, BFH/NV 2008 S. 1086).

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte ein Metallbauunternehmer seinen Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt ermittelte deshalb die vom Arbeitgeber für die Überlassung zu zahlende Umsatzsteuer aus den beim Arbeitgeber angefallenen vorsteuerbelasteten Kosten (Mindestbemessungsgrundlage).

Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt. Der BFH hat nun entschieden, dass die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wäre die Überlassung kostenlos erfolgt, wäre sie aufgrund der gegebenen betrieblichen Veranlassung gar nicht zu besteuern.

 

Hinweis

Die für den Arbeitgeber günstige Behandlung setzt voraus, dass die persönlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer am Tragen von Bekleidung durch die betrieblichen Belange des Arbeitgebers verdrängt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.5.2008, V R 12/07.

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