Leitsätze (amtlich)

  1. Eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG 1980 liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie z.B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung -erbringt.
  2. Seit Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/ EWG werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten (Abgrenzung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Leistungskommission). Deshalb ist auch der Unternehmer, der Reiseleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten erbringt, so zu behandeln, als ob er die von dem Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst erhalten hätte.
  3. Vermittelt eine inländische Tochtergesellschaft Reiseleistungen im Namen ihrer ausländischen Muttergesellschaft, können die Reiseleistungen der Muttergesellschaft nicht der Tochtergesellschaft zugerechnet werden.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine inländische GmbH. Ihre Muttergesellschaft ist die schweizerische CH-AG. Durch ihre Generalvertreter bietet die CH-AG in verschiedenen europäischen Ländern Ferienhäuser und -wohnungen sowie Hotelunterkünfte als Mietobjekte an. Die Klägerin ist als Generalvertreterin der CH-AG auf Provisionsbasis im Inland tätig. Die Buchung der Ferienhäuser oder -wohnungen erfolgt durch Anfrage der Reiseinteressenten bei einer Reservierungsstelle der Klägerin oder bei einem selbstständigen Reisebüro. Bei vorgenommener Reservierung wird diese an die CH-AG gemeldet, die im Anschluss daran die Rechnung erstellt und diese aus Zürich an die Kunden versendet. Im Kopf der Rechnung sind Name und Anschrift der Klägerin in Frankfurt aufgeführt. Die Rechnungen enthalten den Hinweis, dass die Vermittlung des Ferienobjekts im Namen und für Rechnung der CH-AG erfolge. Außerdem erhalten die Kunden eine Reservierungsbestätigung, auf der sich Name und Adresse der Klägerin befindet. Soweit sich die Kunden unmittelbar an ein Reisebüro wenden, leitet dieses die Reservierungswünsche an die CH-AG weiter. Die Zahlungen der Kunden erfolgen an das Reisebüro und werden von dort an die Klägerin weitergeleitet. In ihren USt-Erklärungen für die Jahre 1987 bis 1990 erklärte die Klägerin keinerlei Reiseleistungen, da sie davon ausging, dass sie lediglich für ihre Muttergesellschaft als Generalvertreterin Vermittlungsleistungen erbracht habe, die im Inland nicht steuerbar seien. Dagegen unterwarf das Finanzamt die Vermietungsleistungen - soweit es nicht um Ferienwohnungen u.ä. in Drittländern ging - bei der Klägerin der Steuer. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG.

 

Entscheidungsgründe

  1. § 25 UStG gilt für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG werden Reiseleistungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Reiseleistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistungen. Die abweichende Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG für Grundstücksvermietungen und ähnliche Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück findet insoweit keine Anwendung.
  2. Die (Weiter-)Vermietung angemieteter Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Hotelzimmer ist eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG. Eine derartige Reiseleistung liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie z.B. Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung - erbringt[2]. 3. Das FG hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin die Vermietungsleistungen im eigenen Namen oder im Namen der CH-AG erbracht hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin insoweit in jedem Fall für Rechnung der CH-AG tätig geworden ist. Nach den Feststellungen des FG hat die CH-AG die Rechnungen erstellt.
  3. Hat die Klägerin die Vermietungsleistungen im eigenen Namen erbracht, fehlt es entgegen der Auffassung des FG nicht an - von der Klägerin bezogenen - Reisevorleistungen. Die Ferienunterkünfte sind zwar nicht von der Klägerin, sondern von der CH-AG angemietet worden; die Klägerin ist aber - falls sie die Räume im eigenen Namen weitervermietet hat - so zu behandeln, als ob sie selbst i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG diese Reisevorleistungen in Anspruch genommen hätte. Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

Hat die Klägerin die Vermietungsleistungen im Namen der CH-AG erbracht, kommt zwar ebenfalls ihre Besteuerung im Inland (Erhebungsgebiet) in Betracht, falls die Kläger...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen